Darlehenswiderruf: BGH, Urt. v. 09.01.2018, XI ZR 402/16 entscheidet für Darlehensnehmer!

  • 1 Minuten Lesezeit

Darlehensnehmer nutzen häufig die Möglichkeit, sich von hoch verzinsten Darlehensverträgen aus der Vergangenheit auch Jahre nach Vertragsabschluss über den sogenannten „Widerrufsjoker“ ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen. 

Dies gelingt häufig vor dem Hintergrund, dass Banken und Sparkassen die Widerrufsinformationen rechtswidrig ausgestaltet/dekliniert haben. 

In jüngerer Zeit wurde in einer hohen Anzahl von Fällen die „Aufsichtsbehörde“ seitens der Banken/Sparkassen als Pflichtangabe dekliniert, was natürlich nicht stimmt. Dabei wurde häufig auch vergessen, die Aufsichtsbehörde an anderer Stelle im Darlehensvertrag oder, soweit sie überhaupt Vertragsbestandteil wurden, im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deklinieren. 

Dieser Umstand allein ist die Steilvorlage für widerrufswillige Darlehensnehmer, sich unter Ersparung der Vorfälligkeitsentschädigung aus teuren Altverträgen zu verabschieden und daneben eine Nutzungsentschädigung auf den erbrachten Kapitaldienst von der Bank/Sparkasse einzufordern.

Entgegen vereinzelter Rechtsauffassungen von Landgerichten aus der Vergangenheit (LG Frankfurt, Urt. v. 27.10.2014; LG Hamburg, Urt. v. 27.11.2014, 309 O 2014) handeln Darlehensnehmer nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil ihr tragendes Motiv eines erklärten Widerrufs gefallene Kapitalmarktzinsen gewesen sind. 

Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, wonach das Motiv eines Darlehensnehmers für die Ausübung seines Widerrufsrechts – dies auch Jahre nach Vertragsabschluss – grundsätzlich unbeachtlich ist (BGH, Urt.v. 12.07.2016; Az.: XI ZR 564/15).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Banken und Sparkassen. Rufen Sie uns an!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema