Darlehenswiderruf - OLG Frankfurt a.M. (17 U 202/14) stärkt Rechte von Darlehensnehmern

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Ein Urteil zur Stärkung der Rechte der Verbraucher beim Darlehenswiderruf ist am 26.8.2015 (Az. 17 U 202/14 ) beim OLG Frankfurt a.M. gefallen. Das Urteil hat dazu geführt, dass zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen lassen.

Wie kam es dazu? Im Jahren 2003 hatte ein Verbraucher ein Darlehen abgeschlossen. Bis zum Jahre 2009 hatte er dieses Darlehen vollständig zurückgeführt. Erst vier Jahre später, also im Jahre 2013, erklärte der Verbraucher durch ein anwaltliches Schreiben den Widerruf des Vertrages. Der Verbraucher begründete den Widerruf mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, dadurch habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Das OLG Frankfurt a.M. stimmte dem Verbraucher mit dem abschließendem Urt. v. 26.08.2015 zu, indem es die Widerrufsbelehrung ebenfalls als fehlerhaft erkannte.

Dabei betonte das OLG Frankfurt a.M., dass insbesondere die Aussage zum Beginn der Widerrufsfrist, nicht deutlich genug war. In dieser Aussage stand, dass die Frist zum Widerruf „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne. Zu Recht fragt sich das OLG Frankfurt a.M. im Urt. v. 26.08.2015 (Az. 17 U 202/14 ), was für ein konkreter Zeitpunkt aus der Formulierung „frühestens“ hervorgeht. Kurz: Es fehlt an einer eindeutigen Aussage.

Und das Urt. v. 26.08.2015 mit dem Az. 17 U 202/14 geht noch weiter: Auf die Verwirkung des Widerrufsrechts kann sich die Bank nicht berufen, denn dieses ist erst dann verwirkt, wenn eine längere Zeit seit der Möglichkeit der Geltendmachung verstrichen ist. Dieser Fakt wird als Zeitmoment bezeichnet. Verwirkt ist das Recht auch dann, wenn besondere Umstände gegeben sind, die die verspätende Geltendmachung als Treue- und Glaubensverstoß erscheinen lassen. Dieser Fakt wird als Umstandsmoment bezeichnet, der in diesem Fall ebenfalls nicht vorliegt. Die Zeit zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und dem Widerruf reicht laut Urt. v. 26.08.2015, Az. 17 U 202/14 nicht aus. Im Klartext bedeutet dies, dass sich eine Bank, die bei der Vergabe von Darlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzt, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M., Az. 17 U 202/14 kann als wegweisendes Urteil bezeichnet werden. Endlich hat der Verbraucher eine Rechtsgrundlage dafür, den alten Darlehensvertrag zu widerrufen und in den Genuss der aktuell niedrigen Zinsen zu kommen. Nach dem Urt. v. 26.08.2015, kann das Darlehen bei einer falschen Widerrufsbelehrung noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.

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