Darlehenswiderruf wegen unzutreffender Datumsangabe – OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2016, 31 U 41/15!

  • 1 Minuten Lesezeit

Darlehensnehmern, die aus Ihren hoch verzinsten Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig aussteigen wollen, ebnet der „Widerrufsjoker“ den Weg dorthin.

Voraussetzung ist, dass die Widerrufsbelehrung irreführend ist und den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über sein Widerrufsrecht zu belehren vermag.

Ein bisher weitgehend unbeachteter Fehler steckt in dem Umstand begründet, dass die Widerrufsbelehrung eine unzutreffende Datumsangabe enthält:

Auch wenn die Benennung des Vertragsdatums in der Widerrufsbelehrung zunächst nur eine Zuordnung zu einem konkreten Darlehen bezwecken soll und an sich keine relevante Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung damit einhergeht (vgl. hierzu BGHWM 2016, 1930, Rdnr. 23), führt eine falsche Datumsangabe hinsichtlich des Vertragsschlusses dazu, dass der betroffene Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist irreführend belehrt wird. 

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Datumsangabe in der Widerrufsbelehrung nur das Datum des vom Darlehensnehmer noch nicht angenommenen Vertragsangebots der Bank enthält und nicht den konkreten Zeitpunkt des Vertragsschlusses benennt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2016 – 31 U 41/15).

Ziel des Darlehenswiderrufs ist die Entlassung aus den hoch verzinsten Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.

MPH Legal ServicesRA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen in Darlehenswiderrufsfällen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema