Das 1x1 der Testamentsvollstreckung – Den Nachlass richtig führen und Konflikte vermeiden (Teil II)

  • 3 Minuten Lesezeit

Was Steuerberater als Testamentsvollstrecker besonders zu beachten haben.

Von Rechtsanwalt Jens-Arne Former und Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Im ersten Teil der Reihe wurde hinsichtlich der Rechte des Testamentsvollstreckers bereits darauf hingewiesen, dass die „angemessene“ Vergütung des Testamentsvollstreckers anhand bestimmter Bewertungskriterien ermittelt werden kann. Hierunter fallen etwa auch besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers, die für eine höhere Vergütung sprechen können. Nicht selten wird der vom Erblasser oder einer anderen Stelle bestimmte Testamentsvollstrecker aufgrund seiner beruflichen Ausbildung beziehungsweise praktischen Tätigkeit außerhalb der Testamentsvollstreckung tatsächlich über ein gewisses Fachwissen verfügen.

I. Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Mandatierung

In diesem Zusammenhang stellt sich etwa die Frage, ob ein Steuerberater zugleich auch als Testamentsvollstrecker tätig sein kann oder ob spezielle berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Ist der Testamentsvollstrecker auch Steuerberater, verstößt er nicht gegen die in den §§ 57ff. StBerG geregelten Berufspflichten.

In derselben Angelegenheit kann der Testamentsvollstrecker als Steuerberater tätig werden, wenn er ausdrücklich nach § 181 BGB befreit ist oder die Mandatierung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht. § 181 BGB erfasst das sogenannte Insichgeschäft beziehungsweise die sogenannte Doppelvertretung. Danach kann sich der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht selbst als Steuerberater beauftragen. Ein anderes gilt jedoch dann, wenn ihm ein solches Handeln ausdrücklich gestattet wurde. Die Frage, ob eine Mandatierung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entspricht, sorgt für Konfliktpotential. Hier wird wohl auf den mutmaßlichen Erblasserwillen abzustellen sein. Hat dieser seinen Steuerberater als Testamentsvollstrecker ausgewählt, kann angenommen werden, dass es seinem Willen entspricht, wenn der Testamentsvollstrecker auch die Steuerangelegenheiten regelt.

II. Vergütungsanspruch

Die Frage der Vergütung des Steuerberater-Testamentsvollstreckers stellt sich somit nur, wenn er auch vertretungsbefugt ist. Ist dies wegen der Befreiung von § 181 BGB oder aufgrund des mutmaßlichen Erblasserwillens der Fall, gilt Folgendes:

Grundsätzlich kann ein Steuerberater-Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker keine Ansprüche nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) verlangen. Eine gesonderte Vergütung kann der Steuerberater-Testamentsvollstrecker insbesondere nicht verlangen für Tätigkeiten, die ein Testamentsvollstrecker üblicherweise ohne Einschaltung eines Steuerberaters erledigen würde. Etwas anderes gilt dann, wenn er in seiner Rolle als Steuerberater eine Steuererklärung, z. B. eine Einkommensteuererklärung vorbereitet. Dann steht ihm ein Anspruch nach der StBVV zu.

Hinsichtlich der Erbschaftssteuererklärung trifft den Testamentsvollstrecker gem. §§ 31 V, 32 ErbStG die Pflicht zur Abgabe der Erklärung aus dem Amt heraus. Damit ist hier wohl davon auszugehen, dass diesbezüglich kein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch stets der (hypothetische) Erblasserwille zu berücksichtigen. Die Betreuung der Unternehmensmakler und die Due Diligence können wohl nicht gesondert nach der StBVV abgerechnet werden. Diese rechtfertigen allenfalls bei besonderem Umfang der Tätigkeit eine Erhöhung der Testamentsvollstrecker-Vergütung selbst.[1]

III. Fazit

Im Falle der Stellung als Steuerberater-Testamentsvollstrecker ergeben sich verschiedenste Fragestellungen. Dabei wird es letztlich jeweils auf eine Bewertung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall unter Zugrundelegung des (hypothetischen) Erblasserwillens ankommen, wie die jeweilige Situation rechtlich zu bewerten ist. Bei der Ausführung von Tätigkeiten, die regelmäßig von einem Steuerberater wahrgenommen werden, ist dabei insbesondere die Vorschrift des § 181 BGB zu beachten. Darüber hinaus ist jeweils der konkrete Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen und in jedem Fall ausreichend zu dokumentieren.

Über #LFR Wirtschaftsanwälte

LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner bei Erb-, Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Unsere Anwälte beraten seit über 20 Jahren Testamentsvollstrecker bei allen Fragen der Erbauseinandersetzung, Erbschaftsstreitigkeiten und Nachlassabwicklung, aber auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerisch gehaltenen Beteiligungen im Nachlass (GmbHs, GmbHs & Co. KGs, GbR-Anteile). Derartige Streitigkeiten zeichnen sich meist doch eine hohe Komplexität

Als qualifizierte Fachanwälte u.a. im Handels- und Gesellschafts-, im Insolvenz- sowie im Steuerrecht, als qualifizierter Fachberater Unternehmensnachfolge, als geschulte Wirtschaftsmediatoren und Coach vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Konflikte bei der Testamentsvollstreckung über den Nachlass von Unternehmern und Gesellschaftern.

[1] Sieh dazu https://www.ndtv.info/verguetung-des-testamentsvollstreckers.html

Foto(s): https://unsplash.com/photos/wkfZyteTMOA

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens-Arne Former

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten