Das Behindertentestament - Schutz vor dem Rückriff des Sozialhilfeträgers

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Wenn die Eltern eines behinderten Menschen sterben, wird dessen Leben erneut erschwert.
Hinzu kommt, dass die Eltern ihrem behinderten Kind nichts vererben können, was dieses nicht direkt an den Sozialhilfeträger weiterreichen muss.

So fallen für den behinderten Menschen auch die besonderen Dinge weg, die seine Eltern ihm noch zu Lebzeiten ermöglichen konnten. Umgehungsversuche dieser Privilegierung des Sozialhilfeträgers sind in der Regel sittenwidrig und daher unwirksam.

Eine Ausnahme stellen Behindertentestamte dar. Dieser Begriff findet sich nicht im Text der deutschen Gesetze.
Es handelt sich dabei um speziell auf den Einzelfall angepasste Testamente, die von Anwälten und Notaren entwickelt und nunmehr vom Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen ausdrücklich anerkannt wurden.

Im Kern wird dabei der behinderte und sozialhilfebedürftige Erbe als sog. nichtbefreiter Vorerbe eingesetzt. Hinzukommen weitere Regelungen, etwa zur Testamentsvollstreckung.

Die Details eines solchen Testaments müssen jedoch individuell angepasst werden, um die gewünschte Wirkung - den Schutz vor dem Rückgriff vor den Sozialhilfeträgern - zu erzielen.

Anwälte und Notare sind dabei die richtigen Ansprechpartner in dieser besonderen Lebenssituation.


Rechtsanwälte
Luppe, Axmann, Schulz

Schiffbeker Weg 20-22
22111 Hamburg
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Fax. 040 / 7326605


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