Das Bestellerprinzip kommt - Folgen für Makler und Provision bei der Wohnungsvermittlung
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Voraussichtlich ab dem 01.06.2015 tritt nach der „Mietpreisbremse“ nun auch das Besteller-Prinzip im Maklerrecht bei der Wohnungsvermittlung in Kraft.
1. Was bedeutet „Besteller-Prinzip“?
Das „Besteller-Prinzip“ bedeutet einfach gesagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch zu bezahlen hat. In der Regel beauftragen heute Vermieter Makler, um ihre Wohnung an einen geeigneten Mieter zu vermitteln – somit wird der Makler im Auftrag des Vermieters tätig. Die Kosten des Maklers trägt jedoch – insbesondere in großen Städten und Ballungsräumen – meist der Mieter. Dies soll sich – voraussichtlich ab dem 01.06.2015 – ändern, nachdem die entsprechende Gesetzesänderung bereits im März verabschiedet wurde.
Konkret wurde das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung geändert. Darin heißt es zukünftig unter § 2 Abs. 2a:
„Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungssuchende hat mit dem Wohnungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen, bevor der Vermieter oder ein anderer Berechtigter den Wohnungsvermittler mit dem Angebot der Wohnräume beauftragt hat. Eine Vereinbarung, durch die der Wohnungssuchende verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem anderen Berechtigen geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, ist unwirksam.“
2. Wo gilt das Besteller-Prinzip?
Entgegen mancher Meldungen wird das Besteller-Prinzip nur im Rahmen der Vermittlung von Mietwohnungen gelten. Im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien (Eigentumswohnung/Haus) ändert sich vorerst nichts. D.h. beim Immobilienkauf kann weiterhin der Käufer zur Übernahme der Maklerprovision verpflichtet werden, auch wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.
3. Droht eine Umgehung?
Bereits jetzt wird vielfach berichtet, dass vereinzelte Makler und Vermieter versuchen könnten, die neuen Regelungen zu umgehen. So könnte es potentiellen Mietern z. B. erschwert werden, genauere Informationen über die Mietwohnung bei einschlägigen Internetportalen zu erhalten, mit dem Ziel, dass diese erst erhältlich sind, wenn der Interessent den Makler mit der „Recherche“ beauftragt. Denkbar sind außerdem überhöhte Abstandszahlungen an den Vermieter, um damit die Maklerkosten abzudecken.
Im Einzelnen wird abzuwarten bleiben, welche „Geschäftsmodelle“ sich zukünftig noch entwickeln werden.
4. Folgen der Umgehung – Mieter kann Maklerprovision zurückfordern!
Da davon auszugehen ist, dass es Versuche geben wird, diese neue Reglung zu umgehen, ist für zukünftige Mieter insbesondere der zweite Satz des neuen § 2 Abs. 2a WoVermRG wichtig, denn dort heißt es, dass eine dahingehende Vereinbarung „unwirksam“ ist. Rein rechtlich bedeutet dies, dass es für eine möglicherweise geleistete Zahlung durch den Mieter (der sich vermeintlich unter Druck gesetzt fühlte oder davon ausging, die Wohnung sonst nicht zu kriegen) an den Makler keinen Rechtsgrund gab. Die Folge davon ist, dass der Mieter die gezahlten Beträge zurückverlangen kann und auch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch aus § 812 BGB hätte, um sein Geld einzuklagen. Ratsam ist es daher in jedem Fall für Mieter, die nach Einführung des Besteller-Prinzips im Juni 2015 eine Provision an den Makler zahlen, diesen Sachverhalt anwaltlich prüfen zu lassen.
Hinzu kommt, dass für unzulässige Provisionsvereinbarungen zukünftig ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro verhängt werden kann.
5. Maklerprovision steuerlich absetzen (für Vermieter und Mieter)
Für Vermieter ist an dieser Stelle interessant, dass für sie in der Regel immer die Möglichkeit besteht, die Kosten für den Makler am Jahresende von der Steuer abzusetzen.
Für Mieter (und Käufer) besteht diese Möglichkeit nur eingeschränkt – etwa dann, wenn der Umzug berufsbedingt ist bzw. wenn der Kauf zum Zweck der Vermietung erfolgt.
Fazit
Mieter, die nach der Einführung des Besteller-Prinzips – voraussichtlich im Juni 2015 – eine Provision an den Makler zahlen, sollten diesen Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen. Hier besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Maklerprovision zurückgefordert werden kann. Auch Makler sollten mögliche Vereinbarungen mit Mietinteressenten von einem auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf deren Rechtsicherheit hin überprüfen lassen, um am Ende möglicherweise nicht ohne Vergütung gearbeitet zu haben.
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Geismar Rechtsanwälte
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