Das Bußgeldverfahren im Straßenverkehr – Teil 1: die Anhörung (Anhörungsbogen)

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In Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren kommt es oft vor, dass der Fahrzeughalter eine sogenannte Anhörung im Bußgeldverfahren erhält. Dort ist der Tatvorwurf aufgeführt (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Überfahren einer roten Ampel, Abstandsverstoß, etc.) 

Was kann man tun?

Wenn man den Vorwurf akzeptiert in Ansehung des zu erwartenden Bußgelds, des damit verbundenen Eintrags in das Flensburger Punktekonto und evtl. auch eines drohenden Fahrverbots, dann braucht man nur auf der Rückseite seine Daten einzusetzen, den Verstoß zugeben und auf den Erlass eines Bußgeldbescheides warten.

Wie kann man sich wehren?

Nicht zu empfehlen ist:

  • mit dem Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde telefonisch über den Fall diskutieren;
  • versuchen, sich herauszureden mit Ausreden wie z. B. („Ich musste doch dringend auf die Toilette“; „Es war doch eigentlich noch gelb“; „So schnell war ich doch nun wirklich nicht!“ etc.;
  • versuchen, den Sachbearbeiter zu überzeugen, dass doch ausnahmsweise keine Punkte vergeben werden sollten (das geht nämlich gar nicht!)

Grundsätzlich hat jeder Betroffene in einem solchen Verfahren das Recht, zu schweigen.

Verteidigung – aber professionell

Solange man den Inhalt der Ermittlungsakte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt, sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Da aber nur ein Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte erhält und man sich in „der Materie“ z. B. bei Fehlerquellen bei digitalen Geschwindigkeitsmessgeräten, etc., sich i. d. R. nicht auskennt, empfiehlt sich eine Einschaltung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Verkehrsrecht , sodass dann, wenn denn eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf geboten ist, diese über den Rechtsanwalt erfolgen kann.

In Teil 2 berichten wir demnächst über das Verfahren nach Erlass eines Bußgeldbescheids.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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