Das Coronavirus: Wissenswertes rund um die arbeitsrechtlichen Folgen

  • 3 Minuten Lesezeit

Derzeit muss sich hinsichtlich des mittlerweile weltweit kursierenden Coronavirus mit vielen unbeantworteten Fragen abgefunden werden. Dieser Beitrag soll jedenfalls bezüglich einiger relevanter arbeitsrechtlicher Fragen dafür sorgen, mehr Klarheit zu schaffen.

Gehalt

Das, was sich die meisten Betroffenen sowie nicht betroffenen Arbeitnehmer derzeit fragen, ist: Bekomme ich mein Gehalt weitergezahlt, wenn ich aufgrund des Coronavirus nicht auf der Arbeit erscheine? Diese Frage ist pauschal so nicht zu beantworten: Es kommt nämlich darauf an. Wurde in Ihrer Arbeitsstätte die Quarantäne behördlich angeordnet, muss der Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich weiterhin den normalen Lohn zahlen, denn er trägt das Betriebsrisiko. Sind Sie selbst erkrankt und deshalb behördlich verpflichtet worden, der Arbeit fernzubleiben, so können Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes greifen, die zur Folge haben, dass Sie eine Entschädigungszahlung durch den Staat (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz) erhalten, sofern der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet ist, Ihren Lohn fortzuzahlen. Der Arbeitgeber ist nämlich bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen andauert, nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur bis zu sechs Wochen verpflichtet, den Lohn in voller Höhe weiterzuzahlen.

Von dieser Situation ist diejenige zu unterscheiden, in der Sie selbstständig entscheiden, der Arbeit fernzubleiben, um sich vor dem Virus zu schützen, ohne, dass ein konkreter Verdacht für eine Ansteckungsgefahr innerhalb Ihrer Arbeitsstätte besteht. Ihr Verhalten wird in diesem Fall als Arbeitsverweigerung eingeordnet, die abgemahnt werden kann und im Wiederholungsfall sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen kann.

Homeoffice

Kann mich der Arbeitgeber zur Arbeit im Homeoffice verpflichten oder andersherum: Kann ich vom Arbeitgeber verlangen, im Homeoffice arbeiten zu dürfen? Einen gesetzlichen Anspruch dafür gibt es beiderseitig nicht. Homeoffice ist Vereinbarungssache und hängt insbesondere von der Art Ihrer Tätigkeit und Ihren privaten Umständen ab. Arbeiten Sie als Kassierer, Fliesenleger oder etwa als Reinigungskraft, so können Sie diese Tätigkeit denklogisch nicht von Zuhause aus verrichten. Üben Sie hingegen einen „Schreibtisch-Job“ aus und verfügen privat über die notwendigen Vorrichtungen (geeigneter (Dienst-)Laptop, Schreibtisch, Internetzugang etc.), so gebietet es Ihre Treuepflicht zum Arbeitgeber, dass Sie im Homeoffice arbeiten. Sie selbst können die Arbeit im Homeoffice mangels gesetzlichen Anspruchs somit nicht verlangen, der Arbeitgeber unter Berufung auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers hingegen einzelfallabhängig schon.

Informationspflicht und Befolgung von vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen

Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, wenn ich mich mit dem Coronavirus angesteckt habe? Ja! Auch hier ergibt sich diese Verpflichtung aus der Treuepflicht zu Ihrem Arbeitgeber. Diesen selbst treffen nämlich Schutzpflichten (siehe § 4 Arbeitsschutzgesetz oder § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber seinen Arbeitnehmern, die er nur erfolgreich erfüllen kann, wenn er um die aktuelle Situation im Betrieb weiß.

Um diesen Schutzpflichten nachzukommen, kann der Arbeitgeber im Übrigen von seinem Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung Gebrauch machen und Schutzmaßnahmen (bspw. die Nutzung von Desinfektionsmittel oder Mundschutz) vorschreiben, an die sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner Weisungsgebundenheit auch zu halten hat. Konkret: eine Nichtbefolgung von sinnvollen und geeigneten Schutzmaßnahmen bedeutet grundsätzlich eine Vertragspflichtverletzung, die ebenfalls abmahnungsfähig sein kann.

Problem der Kinderbetreuung

Ein Zuhause bleiben wegen der Kinder ist grundsätzlich ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber nicht möglich. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Die häufig pauschal getroffene Aussage, einige Tage müsse der Arbeitgeber das Gehalt trotz Fehlens bei der Arbeit weiterzahlen, ist nicht richtig. Denn die Anspruchsgrundlage dafür, § 616 BGB, kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Betriebsrat bestimmt mit

Existiert ein Betriebs- oder Personalrat in Ihrem Unternehmen kann der Arbeitgeber viele Maßnahmen nicht einseitig um- bzw. durchsetzen, sondern er muss dann zunächst in die Abstimmung mit dem Mitbestimmungsgremium gehen.

Kostenlose telefonische Erstberatung

Insgesamt kann hier nur überblicksartig über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Coronavirus informiert werden. Wir haben jedoch den Anspruch, Ihre weiteren konkreten Fragen zu beantworten und bieten Ihnen aus diesem Grund ab Montag, dem 16.03.2020 montags bis freitags von 13 bis 14 Uhr eine kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Coronavirus und Arbeitsrecht an. Ist dieser Beitrag nicht auf Ihre persönliche Frage eingegangen, zögern Sie nicht, uns anzurufen.

Glückauf!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Balzert LL.M.

Beiträge zum Thema