Kündigungswelle und Massenentlassungen

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Betroffen von der Kündigungswelle – Was tun?

Nicht nur die Mitarbeiter von Unternehmen wie Durstexpress, Douglas oder der Commerzbank sind von geplanten Massenentlassungen betroffen. Eine Reihe weiterer Unternehmen kündigte an, sich von großen Teilen ihrer Mitarbeiter trennen zu müssen. Darunter unter anderem auch bekannte Namen wie die VW-Tochter MAN, die sich von 3.500 ihrer Mitarbeiter trennen wird und die Siemens Energy, bei der 7.800 Beschäftigte ihre Arbeitsplätze räumen müssen. Auch die Modekette Hennes&Mauritz (H&M) ist betroffen: 800 Mitarbeiter in Deutschland müssen gehen. Bei BASF sind es 2.000 Beschäftigte und bei Schaeffler 4.000. Thyssenkrupp  verkündete den Abbau von 11.000 Stellen bereits im November des vergangenen Jahres. Mit weiteren Nachrichten dieser Art ist im Jahr 2021 nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie zu rechnen.

Massenentlassung

Zu einer Massenentlassung entscheidet sich der Unternehmer meistens, wenn er ein Instrument sucht, um beispielsweise eine drohende Insolvenz durch Sparpläne zu vermeiden oder bei einer organisatorischen und vor allem wirtschaftlichen Umstrukturierung eines Unternehmens. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind (Massen-)Entlassungen jedoch erst einmal ultima ratio, das bedeutet als letztes Mittel, zulässig. Grund dafür ist die immense persönliche Betroffenheit des gekündigten Arbeitsnehmers (m/w/d), für den eine Entlassung oft eine Existenzbedrohung darstellen kann.

Massenentlassungsanzeige

Es kann daher sinnvoll sein, eine Kündigung, gerade wenn man eine/r von vielen ist, auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen, denn nicht jedem Arbeitgeber gelingt es immer, die formalen sowie inhaltlichen gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Denn es bedarf bei Überschreitung einer gewissen Anzahl an gekündigten Mitarbeitenden vorab einer Mitteilung an die Agentur für Arbeit, sog. Massenentlassungsanzeige.

Drei-Wochen-Frist 

Wenn Sie planen, gegen eine erhaltene Kündigung vorzugehen, indem Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, ist es auch von Ihrer Seite aus wichtig, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Ansonsten wird die Kündigung drei Wochen nach Ihrem Zugang durch Fristablauf wirksam und kann nicht mehr gerichtlich auf etwaige Mängel hin überprüft werden.

Wir helfen Ihnen gerne Ihrem arbeitsrechtlichen Anliegen und beantworten Ihnen alle Fragen rund um Ihre Kündigung!

Bleiben Sie gesund!

Glückauf!

Das Team von BALZERT ARBEITSRECHT

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