Das deutsch-spanische Testament vor einem spanischen Notar

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Für viele Deutsche mit Vermögen in Spanien kann es sich anbieten, ein Testament vor einem spanischen Notar zu erstellen.

Grundsätzlich ist ein in Spanien erstelltes notarielles Testament aufgrund Artikel 26 EGBGB auch in Deutschland vollständig formwirksam. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen kann also unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz auch im Ausland geregelt werden.

Dabei sind die Kosten für ein so genanntes „testamento abierto“, also eines offenen notariellen Testamentes vor einem spanischen Notar, deutlich geringer als die mit einer solchen Beurkundung in Deutschland entstehenden Notarkosten.

Viele Deutsche wünschen jedoch eine Testamenterstellung in ihrer Heimatsprache, einerseits für das eigene Verständnis, andererseits damit die Erben, die möglicherweise des Spanischen nicht mächtig sind, keine Verständnisschwierigkeiten haben. Daher bietet sich die Beurkundung eines zweisprachigen Testamentes an, da auf diesem Wege auch zukünftige Übersetzungskosten vermieden werden können.

Auswirkungen des gewöhnlichen Aufenthaltes ab dem 17.08.2015

Für Deutsche mit Wohnsitz in Spanien hat die Beurkundung eines notariellen Testamentes vor einem spanischen Notar einen weiteren Vorteil:

Die EU Erbrechtsverordnung 650/2012 sieht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Anwendung des Erbrechtes des gewöhnlichen Aufenthaltes vor. Dies bedeutet, dass Deutsche mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Spanien ab diesem Moment nach dem spanischen Erbrecht beerbt werden. Dieses beinhaltet andere gesetzliche Erbquoten, eine von dem deutschen Recht erheblich abweichende Pflichtteilsregelung, Beschränkungen bei gemeinschaftlichen Testamenten, etc.

Aus diesem Grund sollten deutsche Staatsbürger, die weiterhin eine Anwendung des ihnen bekannten, deutschen Erbrechts wünschen, ohnehin eine Wahl des deutschen Erbrechtes gemäß Artikel 22 dieser Verordnung im Rahmen eines notariellen Testamentes vornehmen.

Die Auswahl des spanischen Notars

Spanische Notare dürfen Testamente nur dann beurkunden, wenn sie deren Inhalte auch sprachlich verstehen. Daher ist die Auswahl eines zumindest leidlich deutschsprachigen Notares erforderlich. Weiterhin ist zu beachten, dass der spanische Notar keine Rechtsberatung vornimmt und er im Zweifel auch keine Kenntnisse des deutschen Erbrechtes besitzt.

Eine vorherige Überprüfung der testamentarischen Anordnungen bezogen auf die Übereinstimmung mit dem deutschen Erbrecht ist daher angeraten.

Eine weitere Limitierung ist das spanische materiellrechtliche Verbot der gemeinschaftlichen Erstellung von Testamenten und Eheverträgen gemäß der Artikel 669 und 733 des Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch). Aufgrund dieses Verbotes müssen jeweils individuelle Testamente erstellt werden.

Gerne vermittele ich einen Kontakt zu den mir bekannten spanischen Notaren, die deutsch-spanische Testamente beurkunden, übernehme die juristische Vorprüfung und bereite die Urkunden in enger Zusammenarbeit mit den Notariaten vor.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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