Das Dilemma des Fahrlehrers bei MPU-Anordnung wegen Unzuverlässigkeit

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Immer wieder bekomme ich MPU-Gutachten von Fahrlehrern vorgelegt, die deren Zuverlässigkeit bzw. Eignung für den Beruf des Fahrlehrers feststellen sollten, aber genau das Gegenteil tun.


Häufig ist der Anlass der von der Behörde angeordneten Vorlage eines MPU-Gutachtens, dass Fahrschülerinnen oder selten auch Fahrschüler Vorwürfe gegen Fahrlehrer wegen sexueller Belästigung oder ähnlicher Delikte erheben. Ob diese Behauptungen wahr sind oder frei erfunden, interessiert die Behörde in der Regel nicht. 


Verweigerung oder Dilemma

Lässt sich der Fahrlehrer nicht darauf ein, eine MPU durchzuführen, darf die Behörde daraus schließen, dass der Fahrlehrer nicht mehr zuverlässig und damit für seinen Beruf nicht mehr geeignet ist. Lässt er sich darauf ein, bekommt er von der Behörde mehrere Begutachtungsstellen für Fahreignung vorgeschlagen. Damit nimmt das Drama seinen Lauf.


Denn wenn die Behauptungen der Fahrschülerin erfunden sind oder sich die behaupteten Ereignisse anders als geschildert zugetragen haben, steht der Fahrlehrer vor dem Dilemma, entweder Tatsachen einzuräumen, die unwahr sind um damit zu belegen, dass er „an sich gearbeitet hat“ und um eine positive Bescheinigung der MPU-Stelle zu erhalten oder bei der Wahrheit zu bleiben und attestiert zu bekommen, dass er sich den „Delikten“ nicht stellt oder nicht offen genug ist und damit für den Fahrlehrerberuf nicht geeignet zu sein.


Erfolgreiche MPU?

Springt der Fahrlehrer über seinen Schatten und räumt in der MPU Taten ein, die er nicht begangen hat, zeigt er Reue und kann glaubhaft machen, dass er an sich gearbeitet hat, möglichst noch durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Therapie, wird er von der MPU-Stelle ein Positivgutachten erhalten. Das legt er der Behörde vor, worauf diese sodann mitteilt, die Eignungszweifel seien ausgeräumt und nimmt das Gutachten zu den Akten – ein Gutachten, in dem schriftlich niedergelegt ist, dass der Fahrlehrer die behaupteten Taten begangen hat. Das hat zur Folge, dass bei etwaigen weiteren Vorkommnissen in der Zukunft diese eingeräumten Taten bei Ermessensentscheidungen einbezogen werden.


Erfolglose MPU oder Nichtvorlage des Gutachtens

Bestreitet der Fahrlehrer während der MPU die Taten, weil er keine Taten einräumen möchte, die er nicht begangen hat, wird er ein Negativgutachten erhalten. Das liegt darin begründet, dass sich die MPU-Stellen einzig auf den Akteninhalt verlassen und festgehaltene Aussagen, auch wenn sie unwahr sind, als feststehende Tatsachen werten. Legt der Fahrlehrer das Negativgutachten vor, wird die Behörde entsprechend reagieren und die Fahrlehrerlaubnis widerrufen. Gleiches geschieht, wenn der Fahrlehrer der Behörde kein Gutachten vorlegt, da diese dann von fehlender Eignung ausgehen dürfen. 


Anordnung der sofortigen Vollziehung

Grundsätzlich wird von der Behörde gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet. Das bedeutet, dass ein Rechtsbehelf wie Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, also nicht erst nach einer letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung wirksam wird. Das wiederum führt dazu, dass der Fahrlehrer von heute auf morgen seinen Beruf nicht mehr ausüben darf, mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.


Richtig reagieren!

Selten wird der unschuldige Fahrlehrer das hinnehmen wollen. Daher hat das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, sich gegen behördliche Fehlentscheidungen zu wehren. All diese hier aufzuzählen und zu erläutern würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Das Wichtigste ist jedoch, gleich von Beginn an, also spätestens mit der ersten Mitteilung der Behörde, die Weichen richtig zu stellen, um die Angelegenheit erfolgreich abschließen zu können. 


Auf den Anwalt kommt es an

Es empfiehlt sich in solchen Fällen dringend, sich der Unterstützung eines im Fahrlehrerrecht langjährig erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts zu bedienen. Dieser weiß, wie die Behörden „ticken“ und kann die Angelegenheit von Anbeginn in die richtige Richtung lenken. Nur der erfahrene Anwalt kennt die richtigen und erfolgversprechenden Rechtsbehelfe und weiß, welche Fehler unbedingt vermieden werden müssen.



Rechtsanwalt Dietrich Jaser

Experte für Fahrschul- und Fahrlehrerrecht – bundesweit

Telefon: 08221-24680

Email: anwalt@domusjuris.de

Web: https://domusjuris.de/fahrlehrerrecht/



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