Das Erbe und die Scheidung – bis wann hat der Ehegatte ein Recht auf Erbe?

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Das Erbe während der Scheidung – hat der Ehegatte einen Anspruch auf das Erbe im Erbfall auch während des Scheidungsverfahrens?

Leben die Ehegatten in der Scheidung und verstirbt einer der beiden „Noch-Ehegatten“, so stellt sich die Frage ob der noch nicht geschiedene Ehegatte ein Recht auf das Erbe hat.

Sachverhalt und Rechtslage

Im Sachverhalt des OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 179/11) ging es um eine Frau, die aus der ehelichen Wohnung auszog und danach die Scheidung einreichte. Dieser verstarb jedoch wenige Monate danach, ohne eine Zustimmung zu dem Scheidungsverfahren abgeben zu haben. Es war lediglich bekannt, dass er die Scheidung genauso gewollt hatte.

Die „Noch-Ehefrau“ beantragte danach den Erbschein. Die Ausstellung dieses Erbscheins wurde angeklagt, da der Kläger der Meinung war, die Ehefrau habe kein Erbrecht mehr.

Grundsätzlich gilt: Nach § 1933 BGB wird das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, sobald einer der beiden Ehegatten während des Scheidungsverfahrens verstirbt und die Voraussetzungen einer Scheidung vorlagen.

§ 1933 BGB

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.

Entscheidung und Argumentation

In diesem Fall des OLG ging es um die Frage, ob bereits eine Zustimmung des verstorbenen Ehegatten zur Scheidung vorlag. Dies wurde vom OLG Düsseldorf verneint, wodurch § 1933 BGB nicht einschlägig war und das Erbrecht der Ehefrau nicht ausgeschlossen ist.

Laut dem Gericht lag in diesem Sachverhalt keine Zustimmung des Ehemannes vor, da es sich bei der Zustimmung um eine Prozesshandlung handelt, die rechtshängig und dem Gericht in der gebotenen Form erklärt worden sein muss, um Wirksamkeit zu entfalten. Ein bloß formloses Einverständnis gegenüber Dritten genügt hier nicht.

Letztendlich hatte somit die Ehefrau aufgrund der fehlenden Zustimmung einen Anspruch auf das Erbe, obwohl sie die Scheidung beantragt hatte. Es lagen nicht alle Voraussetzungen für eine Scheidung i.S.d. § 1933 BGB vor.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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