Das Erbrecht des adoptierten Kindes

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In Deutschland gilt bei der gesetzlichen Erbfolge das sog. „Verwandtenerbrecht“. Die gesetzliche Erbfolge sieht die Verwandten des Erblassers und den überlebenden Ehegatten als Erben vor. Verwandt miteinander sind Personen, die voneinander abstammen. Eine Mutter ist somit nicht nur mit ihrem Kind verwandt, sondern auch mit ihren Enkeln, ihren Urenkeln usw.

Eine Verwandtschaft kann aber auch durch Adoption begründet werden. Grundsätzlich ist zwischen einer Adoption Volljähriger und der Adoption Minderjähriger zu unterscheiden. 

I. Adoption eines Minderjährigen

  • Das Kind erlangt bei einer Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Adoptiert eine einzelne Person, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. 
  • Das Kind wird auch mit den Verwandten des/der Annehmenden verwandt.
  • Es entsteht das gesetzl. Erbrecht sowie das Pflichtteilsrecht sowohl im Verhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden als auch im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. 
  • Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt, es sei denn, Verwandte 2. oder 3. Grades (Großeltern, Tante, Onkel) nehmen das Kind an, dann erlöschen nur die Rechte gegenüber den leiblichen Eltern. 

II. Adoption eines Volljährigen

Es entsteht ein gesetzliches Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht im Verhältnis zwischen dem Kind und dem/den Annehmenden, nicht aber im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. 

Die Verwandtschaftsverhältnisse des Annehmenden zu seinen leiblichen Verwandten bleiben bestehen, es sei denn es kam auf Antrag des/der Annehmenden zu einer Volladoption mit der Wirkung einer Minderjährigenadoption. 

Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten im Erbfall nach einer Adoption haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. 

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