Das Erbrecht des Ehegatten – Auswirkungen des Güterstandes

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In meinem Rechtstip vom 04.03.2019 hatte ich bereits erwähnt, dass der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben, Auswirkungen auf die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteil hat. Es ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand der Gütertrennung und dem Güterstand der Gütergemeinschaft zu unterscheiden.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft 

Der (gesetzliche) Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Tod des Partners führt die Zugewinngemeinschaft dazu, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird. 

Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte nicht nur das gesetzlich geregelte Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, aber leben noch die Eltern des Erblassers mitsamt deren Abkömmlingen, sowie den Großeltern, erhält der Ehegatte nicht nur die oben beschriebene Hälfte des Nachlasses, sondern drei Viertel.

Für den überlebenden Ehegatten kann es sich unter Umständen lohnen, den ihm zustehenden Zugewinnausgleich nicht nur pauschal mit einem Viertel zu berechnen, sondern alternativ hierzu das Erbe auszuschlagen, dann den Pflichtteil zu verlangen und zusätzlich den ihm Zugewinnausgleich konkret zu berechnen

Diese Vorgehensweise ist aber auf jeden Fall durch fachkundigen Rat zu begleiten, denn diese Entscheidung ist innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen zu treffen und setzt vollumfängliche Kenntnis der Vermögensstruktur voraus. 

Güterstand der Gütertrennung

Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn. Es verbleibt bei den gesetzlichen Regelungen, wonach der Ehegatte neben Kindern und Enkeln zu einem Viertel, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers zur Hälfte am Erbe beteiligt wird. 

Eine Besonderheit besteht, soweit neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen

Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den überlebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel. Hierdurch will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Im Falle des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist zu unterscheiden, ob zwischen den Eheleuten eine allgemeine Gütergemeinschaft oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde. 

In letzterem Fall fällt der sogenannte Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass und wird daher auch nicht vererbt. Lediglich das sogenannte Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers werden nach allgemeinen Grundsätzen vererbt.

Anders ist es bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Hier fällt neben dem Vorbehalts- und Sondergut auch der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut in den Nachlass. Hieran ist der überlebende Ehegatte neben Kindern und Enkel des Erblassers zu einem Viertel und neben Eltern und Geschwister des Erblassers zur Hälfte als Erbe beteiligt. 

Für Einzelheiten zu den güterstandsrechtlichen Fragen biete ich Ihnen gerne meinen Rat an. 

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