Das Finanzgericht Baden-Württemberg zur Besteuerung von Kryptowährungen

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Erstmalig seit der Veröffentlichung des Entwurfes des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen hat nun ein Finanzgericht ein Urteil in einem solchen Sachverhalt gefällt. Zum Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11.06.2021 zum Aktenzeichen 5 K 1996/19 im Einzelnen:

Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 

Wenig überraschend hat das Finanzgericht dem BMF dahingehend beigepflichtet, dass Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Assets der Einkommensteuer nach § 22 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG unterliegen. Dies ist insoweit auch die herrschende Ansicht in Expertenkreisen, sodass dieses Ergebnis zu erwarten war.

Der Begriff des „Wirtschaftsgutes“ ist weit auszulegen und umfasst daher auch nichtkörperliche Gegenstände, sofern diese einen „vermögenswerten“ Vorteil herbeiführen. Das sei bei dem gewinnbringenden Verkauf von Kryptowährungen der Fall, da sich insofern eine immer bestehende Chance auf Wertsteigerung der jeweiligen Blockchains realisiert.

Die Ablehnung des strukturellen Vollzugsdefizites 

Heftiger diskutiert wird die Problematik um das Vorliegen eines sog. strukturellen Vollzugsdefizites, also der fehlenden Möglichkeit für die Finanzverwaltung, ohne eine Mitwirkung des betroffenen Steuerpflichtigen genügend Informationen für die Beurteilung der Steuerbarkeit von bestimmten Vorgängen zu erhalten. Dieser unter Umständen verfassungswidrige Zustand könnte für den Steuerzahler im besten Falle eine Nichtbesteuerung zur Folge haben.

Das entscheidende Gericht lehnte das Vorliegen eines solchen Defizites ab, da Krypto-Geschäfte sich meistens im Ausland über entsprechende Börsen vollziehen würden und das Finanzamt somit grundsätzlich weniger Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung besitzt. Alles in allem sei durch geeignete Sammelauskunftsersuchen und andere Anträge die Informationsbeschaffung jedoch noch gewahrt. Der Gesetzgeber müsse nur dann Sachverhalte mit bestimmten Gesetzen regeln, wenn die Informationsbeschaffung gänzlich unmöglich ist. Dies sei hier nicht der Fall.

Unser Rechtstipp lautet: Sollten Sie Gewinne aus Erträgen mit Kryptowährungen erwirtschaftet haben, sollten Sie gegen kommende Einkommensteuerbescheide Einspruch sowie einen Antrag auf Zwangsruhe einlegen. Der Rechtsstreit ist nämlich beim BFH anhängig. Solange er dort nicht endgültig entschieden wurde, muss das Finanzamt mit seiner Einspruchsentscheidung auch in Ihrem Fall warten. 

Zu dem Thema Besteuerung von Krypto-Assets sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
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