Das französische Erbrecht und die Erbschaft in Frankreich

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Nicht nur wenn der Erblasser Franzose war, kann das französische Erbrecht Anwendung finden. Auch wenn ein deutscher Erblasser in Frankreich lebte oder dort eine französische Immobilie, eine Gesellschaft oder Konten besaß, kann die Erbschaft nach französischem Recht abzuwickeln sein.

Wesentlich für die Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, ist zunächst, wann der Erblasser verstorben ist.

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Erbrecht in Frankreich - deutsch-französische Kanzlei ROSE & PARTNER

Welches Recht findet im konkreten Fall Anwendung – das Deutsche oder das Französische Erbrecht?

Die EU-Erbrechtsverodnung (für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015) folgt einem einfachen Prinzip: Das anzuwendende Recht richtet sich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden, ist unerheblich.

Dem Erblasser wird zudem die Möglichkeit eingeräumt eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes zu treffen. Wer die Doppelstaatsangehörigkeit besitzt, hat sogar die Wahl zwischen dem Recht beider Staaten.

Vor dem Eintritt der EU-Erbrechtsverordnung spielte insbesondere die Belegenheit der Nachlassgegenstände neben der Staatsangehörigkeit des Erblassers eine große Rolle. Auch wenn ein Deutscher verstarb, unterlag die Erbfolge seiner in Frankreich belegenen Immobilie dem französischen Recht. 

Die Erbfolge konnte somit eine völlig andere sein als für den in Deutschland befindlichen Nachlass. Es fand eine Nachlassspaltung statt. Noch heute kann eine solche Spaltung zu Überraschungen führen, wenn der Nachlass in Zeitpunkt des Erbfalls nicht juristisch fachgerecht vollzogen wurde und es zu einem nachfolgenden Erbfall kommt.

Französisches Erbrecht – ein Überblick

Gesetzliches Erbrecht: 

  • Das französische gesetzliche Erbrecht ist wie das Deutsche ein Verwandtenerbrecht.
  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, eheliche sowie nichteheliche und unter Umständen auch adoptierte Kinder.
  • Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers
  • Dritte Ordnung: Vorfahren
  • Ab der vierten Ordnung: Seitenverwandte

Auch dem überlebenden Ehegatten spricht das französische Erbrecht ein gesetzliches Erbrecht zu. Anders ist dies hingegen für einen eigetragenen Lebenspartner. Dieser kann nur per Testament von seinem Partner erben.

Testamente in Frankreich

Auch in Frankreich kann ein Erblasser ein Testament verfassen und dem von ihm bestimmten Erben etwas zukommen lassen. Das Testament kann handschriftlich, notariell oder geheim verfasst werden.

Abkömmlinge und im Einzelfall der überlebende Ehegatte können als Pflichtteilsberechtigte nicht per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dabei stellt der ihnen zugesicherte Teil des Nachlasses (die sogenannte „réserve“) anders als der deutsche Pflichtteil kein Geldanspruch dar sondern ein echtes Noterbrecht.

Die Abwicklung eines Nachlasses mit Frankreich-Bezug

Französisches Erbrecht für den gesamten Nachlass

Wenn der gesamte Nachlass sich nach dem französischen Erbrecht richtet, ist anders als Deutschland nicht ein Nachlassgericht, sondern ein Notar für die Abwicklung des Nachlasses zuständig.

Notare werden in Frankreich von den Erben mandatiert. Sie nehmen die Aktiva- und Passiva des Nachlasses auf, beurkunden den für den Nachlass wesentlichen „acte de notoriété“ und sorgen für die Einreichung der Erbschaftssteuererklärung. Befindet sich eine französische Immobilie im Nachlass, erfolgt die Umschreibung dieser Immobilie auf die Erben ebenfalls durch den Notar.

Der französische Notar wird ebenfalls einen europäischen Erbschein ausstellen müssen, wenn sich im Nachlass auch deutsche Nachlassgegenstände befinden. Denn mit diesem Erbschein können die Erben in Deutschland nachweisen, dass sie nach dem für den Erbfall geltenden französischen Recht rechtswirksam Erben geworden sind.

Französisches Recht nur bei der Abwicklung des Nachlasses

Richtet sich der Erbfall grundsätzlich nach deutschem Erbrecht, sei es, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder weil dieser eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen Rechts getroffen hatte, wird ebenfalls ein europäischer Erbschein benötigt, der dem französischen Notar zur grundbuchrechtlichen Übertragung einer französischen Immobilie zum Beispiel vorzulegen sein wird. In diesem Fall erfolgt die Beantragung des Erbscheins über das zuständige deutsche Nachlassgericht.


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