Das französische Testament und das Erbrecht in Frankreich

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Auch das französische Erbrecht kennt die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Erbfolge durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu verändern und ermöglicht dem Erblasser im Rahmen des gesetzlich zulässigem seine Erbfolge selbst zu gestalten. Nachfolgend finden Sie Antworten zu wichtigen Fragen rund um das Testament in Frankreich. 

Ausführliche Informationen zum französischen Erbrecht und dem Testament in Frankreich finden Sie auf unserer Kanzlei-Website:

Kanzlei ROSE & PARTNER, Erbrecht in Frankreich

Kanzlei ROSE & PARTNER, Testament in Frankreich


Wer kann ein französisches Testament errichten?

Seit der europäischen Erbrechtsverordnung können nicht nur französische Staatsangehörige ein Testament nach französischem Recht errichten bzw. ihr Testament dem französischen Recht unterstellen.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zu seinem Ableben in Frankreich und keine Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes getroffen hat, unterstellt „automatisch“ sein Testament und seine Nachlassabwicklung dem französischen Recht.

Die unterschiedlichen Formen des französischen Testaments

Wie auch in Deutschland stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten zur Erstellung seiner letztwilligen Verfügung frei.

Handschriftlich

Die einfachste Möglichkeit ist es ein handschriftliches Testament zu erstellen. Ein solches Testament muss zwingend handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst werden. Zudem sollte es mit einem Datum versehen werden, um Streitigkeiten hinsichtlich seiner Gültigkeit beim Vorliegen weiterer Testamente auszuschließen. Schließlich muss ein handschriftliches Testament unbedingt unterzeichnet werden, da es sonst unwirksam ist.

Notariell

Alternativ kann ein notarielles Testament erstellt werden. Dabei diktiert der Erblasser vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen sein Testament. Dieses wird sodann von dem Notar niedergeschrieben und verlesen.

Geheim

Das französische Erbrecht kennt auch das geheime Testament, welches allerdings selten verwendet wird. Der Erblasser verfügt seinen letzten Willen handschriftlich und übergibt sein Testament verschlossen und nicht einsehbar einem Notar unter der Anwesenheit von zwei Zeugen.

Das französische Testament und sein Inhalt

Der Erblasser in Frankreich kann wie nach deutschem Erbrecht auch sein Vermögen gänzlich oder teilweise auf Dritte übertragen, Vermächtnisse aussprechen oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Drei wesentliche Instrumente für die Verteilung des Nachlassvermögens sind dabei

  • der „leg universel“ also das Universalvermächtnis, welches ermöglicht sein Vermögen als Ganzes oder teilweise auf einen oder mehrere Erben zu übertragen. Völlig frei ist der Erblasser allerdings nur, wenn keine Noterben wie Kinder oder der Ehepartner vorhanden sind;
  • der „leg à titre universel“ also das Erbteilvermächtnis, welches die Zuwendung einer Quote beziehungsweise einem Bruchteil des Vermögens an die Erben ermöglicht und
  • der „leg particulier“, welcher dazu dient einen bestimmten Gegenstand wie zum Beispiel einem Schmuckstück einer Person zu vermachen. Anders als bei den vorhergenannten Vermächtnissen haftet der Bedachte nicht für etwaige Schulden des Nachlasses.

Die Möglichkeit des gemeinschaftlichen Testaments oder Ehegattentestaments kennt das französische Recht nicht. Denn das französische Erbrecht sieht vor, dass keiner an seine letztwillige Verfügung gebunden sein muss. Ein Testament muss abänderbar bleiben.

Änderungen oder Widerruf eines Testaments in Frankreich

Das französische Recht gewährleistet dem Erblasser seinen letzten Willen den Gegebenheiten anzupassen und ermöglicht, dass ein Testament stets geändert oder widerrufen werden kann.

Ergänzendes Testament

Änderungen eines Testamentes wie zum Beispiel Streichungen oder Ergänzungen haben in einem zweiten, ergänzenden Testament zu erfolgen.

Widerruf und Neufassung bei umfangreichen Korrekturen

Da stets die Leserlichkeit und Klarheit eines Testaments im Vordergrund stehen sollte, kann es bei umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen ratsam sein, ein völlig neues Testament zu erstellen und das alte zu widerrufen.

Testamentsauslegung und Testamentsanfechtung in Frankreich

Das französische Recht geht grundsätzlich von der Urheberschaft und vom Willen des Erblassers aus. Wer also meint, das Testament stamme nicht vom Erblasser oder drücke nicht seinen wirklichen Willen aus, hat dies auch zu beweisen.

Vor Gericht hat in Frankreich der Richter als einziger den wahren Willen des Erblassers anhand der ihm vorliegenden Indizien festzustellen. Wenn die Urheberschaft des Erblassers angezweifelt wird kann zum Beispiel ein graphologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Ebenso können Zeugen angehört werden.


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