Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die Auswirkung der GbR-Reform

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eines der am weit verbreitetsten Rechtsform, die bisher jedoch wenig geregelt war. Daher wurde das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt, das seit dem 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Das MoPeG betrifft sowohl neu zu gründende Personengesellschaften als auch alle bereits bestehenden Gesellschaften. Die Regeln für die GbR und für die anderen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die im BGB (§§ 705 ff.) und HGB (§§ 105 ff.) verankert sind, bestehen zum Großteil ohne wesentliche Änderungen schon seit 100 Jahren. Aus diesem Grund ist auch die Rede von der „Jahrhundert-Reform“ gewesen, mit dem Ziel, sich an die Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern in der heutigen Zeit anzupassen, zitiert Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

Entstehungsgeschichte des MoPeG

Gemäß der alten Judikatur war die GbR nicht dazu berechtigt, zu klagen oder verklagt zu werden, sondern nur die einzelnen Gesellschafter der GbR waren befugt, persönlich eine Klage zu erheben oder persönlich verklagt zu werden. Dass dies für Gläubiger nachteilig sein kann, erkannte das BGH bereits im Jahr 2001 und urteilte, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig sei, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet (Az. II ZR 331/00). Anschließend wurde 2008 die Grundbuchfähigkeit der GbR durch den BGH anerkannt (Az. V ZR 63/07) und führte zur Diskussion, weshalb der Gesetzgeber diese neue Rechtsprechung nicht ins Gesetz miteinführe. Erst Anfang 2021 wurde ein Reformvorschlag beim Bundestag in den Regierungsentwurf mitaufgeführt und beschlossen, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow. Das MoPeG ändert 136 Gesetze und Verordnungen und enthält 56 neue und neu gefasste BGB-Paragrafen.

Die wesentlichen Änderungen für die GbR

  • Anerkennung und Ausweitung der Rechtsfähigkeit der GbR

Dass die GbR rechtsfähig ist, hatte der BGH bereits in seinem Urteil von 2001 entschieden. Nun wurde die Rechtsfähigkeit der GbR auch gesetzlich anerkannt, wobei zwischen „rechtsfähiger Außengesellschaft“ und „nicht rechtsfähiger Innengesellschaft“ (§ 705 II BGB nF) unterschieden wird. Die Rechtsfähigkeit gilt für die Außengesellschaft (auch Außen-GbR genannt), die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnehmen soll, d.h. ihre geschäftsführenden Gesellschafter im Namen der Gesellschaft auftreten und Geschäfte schließen sollen, und beginnt durch die Eintragung ins Gesellschaftsregister oder durch einvernehmliche Zustimmung aller Gesellschafter. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen, so wird die Rechtsfähigkeit vermutet (§ 705 III BGB nF). Die nicht rechtsfähige GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, dient vorranging dazu, die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander auszugestalten.

Die Rechtmäßigkeit hat aber auch zur Folge, dass das Gesamthandsprinzip nicht mehr gilt. Demnach wird das Vermögen der GbR der Gesellschaft zugeordnet.

Trotz der Rechtsfähigkeit muss eine Personengesellschaft weiterhin aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, da die Gesellschaft ansonsten ohne Liquidation erlischt (§ 712a I BGB).

  • Einführung eines Gesellschaftsregisters

Eine weitere wichtige Erneuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR, die sich an das Handelsregister anlehnt. Die rechtsfähige GbR kann sich nach § 707 BGB in das Register eintragen lassen. Mit der Eintragung verpflichtet sich die Gesellschaft, als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Haftet keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Zwar ist die Eintragung ins das Register freiwillig, jedoch kann die Eintragung in gewissen Fällen verpflichtend sein, insbesondere wenn die GbR Rechte erwerben will, für die eine Pflicht zur Eintragung in ein öffentliches Register besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die GbR ein Grundstück erworben hat und ins Grundbuch eingetragen werden soll. Mit dem neuen Register soll eine höhere Transparenz und mehr Rechtssicherheit gewährleistet werden.

  • Beschlussmängelrecht

Ein Beschlussmängelrecht ist nun für Personengesellschaften vorgesehen. Demnach sind Gesellschafterbeschlüsse, die Rechtsmängel enthalten, grundsätzlich inerhalb einer Frist von einem Monat anfechtbar und nur noch in Ausnahmefällen nichtig. Für die GbR gilt dies nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

  • Sitz der eGbR

Die eGbR hat nun das Recht einen Verwaltungssitz frei auszuwählen, auch wenn dieser vom Vertragssitz abweicht und sich im Ausland befindet.


  • Umwandlungsrecht

Die eGbR ist umwandlungsfähig (§ 3 I Nr. 1 UmwG nF), dies bedeutet, dass die eGbR in eine OHG oder sogar GmbH umgewandelt werden kann. Dieser Wechsel in eine OHG oder KG muss auch ins Handelsregister eingetragen werden.

  • Auflösung und Kündigung der GbR

Laut der alten gesetzlichen Fassung führte der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters in der GbR zur Auflösung der Gesellschaft. Gemäß der neuen Regelung nach MoPeG führt der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR, sondern nur zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters (§ 723 Abs. 1 BGB). Es steht der Gesellschaft allerdings das Recht, weitere (nicht: andere) Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters zu vereinbaren (§ 723 Abs. 2 BGB). Weitere Ausscheidensgründe können nach § 723 Abs. 1 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger und die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund sein. Im Falle eines Ausscheidens erhalten die Erben eine Abfindung und der Gesellschaftsanteil wäschst den übrigen Gesellschaftern an (§ 712 Abs. 1 BGB). Damit wollte der Gesetzgeber die Unternehmensfortsetzung trotz Todesfall gewährleisten.

Gemäß Absatz 3 scheidet der Gesellschafter mit dem Eintritt des Ausscheidensgrundes aus. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund eines wichtigen Grundes erfolgt der Zeitpunkt des Ausscheidens mit der Mitteilung des Beschlusses an die Gesellschafter.

Eine weitere Veränderung ist die Kündigungsfrist. Nach § 725 BGB kann der Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der Gesellschaft kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist erst wirksam, wenn das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte (unbefristete Zeit) eingegangen ist. Jedoch ist die vorzeitige Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses beidseitig nicht zugemutet werden kann, der Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich wird.

Die Kündigung der Mitgliedschaft hat das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge, während die Kündigung der Gesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft führt (§ 731 BGB).

Die Kündigung der GbR setzt einen wichtigen Grund voraus, sodass eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zumutbar ist. Dabei muss hier die Verhältnismäßigkeit beachtet werden und die Interessenabwägung sorgfältig überprüft werden. Nach der Auflösung der Gesellschaft – allerdings vor der Vollbeendigung - können die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt worden ist (§734 BGB). In dem Fall, dass eine Fortsetzung nicht möglich ist und die Auflösung bestehen bleibt, erfolgt die Liquidation der Gesellschaft. Voraussetzung dafür ist, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nach der Liquidation erfolgt die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft, da die Gesellschaft kein eigenes Vermögen verfügt (§ 740a BGB).

Die wesentlichen Änderungen für OHG und KG

Ebenfalls gibt es auch Veränderungen bei der OHG und KG durch das MoPeG. Demnach wird ein gesetzliches Beschlussmängelrecht eingeführt, welches auf das aktienrechtliche Anfechtungsmodell beruht und unterscheidet zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen.

Auch Freiberufler betroffen

Freiberufler können nun entscheiden, welche Rechtsform sie wählen. Dabei steht ihnen die OHG, KG sowie die GmbH & Co. KG zur Verfügung. Dennoch ist ein Vorbehalt des Berufsrecht nach § 107 I HGB nF vorzusehen.  

Bedeutung der Reform für Gesellschafter

Aufgrund der Änderung zahlreicher Gesetze und Verordnungen kann man von einer Jahrhundert-Reform sprechen. Dennoch blieb eine komplette Neu-Strukturierung des Personengesellschaftsrechts im inhaltlichen Kern aus. Was bereits durch die Rechtspraxis angewendet wird, wurde nun ins Gesetz eingefügt und schafft nun mehr Rechtssicherheit. Aufgrund der Neuerungen sollten insbesondere alle bestehenden Personengesellschaften die Gesellschaftsverträge und Registerpflichten überprüfen und anpassen lassen. Das MoPeG hat viele Rechtsfragen bezüglich des Erb- und Steuerrechts für die Gesellschaften eröffnet und eine Überprüfung der Gesellschafterverträge ist unausweichlich. 

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.

Foto(s): Sascha C. Fürstenow

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