Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)- Teil 2

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de) 


Für die Gesellschafter ergeben sich durch die Neuerungen des MoPeG verschiedene Vorteile, jedoch auch Verpflichtungen. Insbesondere Gesellschafter von sogenannten vermögensverwaltenden (Familien) Gesellschaften, die im wesentlichen Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen halten, wird die Eintragung zur faktischen Pflicht:


Allgemeine Neuerungen

Die Rechtsfähigkeit einer GbR war bereits höchstrichterlich anerkannt. Jedoch gab es bisher keine Subjektspublizität, was das Auftreten im Rechtsverkehr und den Abschluss von Rechtsgeschäften erheblich erschwert hat.  Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters erlangt die eingetragenen GbR Subjektspublizität. Änderungen im Gesellschafterbestand werden künftig allein im Gesellschaftsregister nachvollzogen und nicht mehr im Handelsregister oder im Grundbuch.


Eintragungsverfahren

Die Anmeldung zur Eintragung bedarf der Mitwirkung aller Gesellschafter. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form, mithin durch einen Notar. Auch der Eintritt und das Ausscheiden eines Gesellschafters bedarf der Anmeldung durch alle Gesellschafter. Gemeldet werden

-           Name der Gesellschaft mit dem Zusatz „e“ für eingetragen

-           Sitz, wobei ein abweichender Verwaltungssitz gewählt werden kann

-           Anschrift der Gesellschaft

-           Angaben zu den Gesellschaftern (Namen, Geburtsdatum, Wohnort)

Der Gesellschaftsvertrag hingegen wird nicht zum Gesellschaftsregister gemeldet. Insbesondere vermögensverwaltende Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind faktisch zur Eintragung gezwungen:


Gesellschaftsrechtliche Eintragungserfordernisse

Soweit die GbR ihrerseits Gesellschafterin einer GbR oder Personenhandelsgesellschaft ist, wird sie nur dann eingetragen, wenn sie ihrerseits in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die nicht eingetragene GbR kann zwar Anteile an einer GmbH erwerben, jedoch wird die nicht erfolgte Eintragung jede weitere Veränderung der Gesellschafterliste einer GmbH blockieren. Die Eintragung einer GbR in das Aktienregister hingegen sieht die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister als Voraussetzung vor.


Grundbuchrechtliche Eintragungserfordernisse

Verfügungen über Grundstücke können nur bei Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister vollzogen werden, anderenfalls wird das Grundbuchamt die Eintragung nicht vollziehen.


Vorteile einer Eintragung

-           Die Eintragung und die Erkennbarkeit durch den Zusatz „e“ wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs stärken

-           Abweichende Vertretungsregelungen können in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.

-           Die GbR wird umwandlungsfähig

-           Eine eingetragenen Gesellschaft darf einen abweichenden Verwaltungssitz bestimmen


Nachteile einer Eintragung

-           Höhere Anforderungen bei der Auflösung vergleichbar mit einer Liquidation

-           Eintragungspflicht zum Transparenzregister


Wie können wir Ihnen helfen?

Wir als Ihre Wirtschaftskanzlei stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie über die Möglichkeit der Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister zu beraten. Wir können Ihnen helfen, Ihren Gesellschaftsvertrag zu überprüfen oder zu ändern, Ihren Antrag auf Eintragung vorzubereiten und zu begleiten oder andere rechtliche Fragen zu klären, die sich aus dem neuen Recht ergeben.

Wenn Sie mehr über das Gesellschaftsregister erfahren oder einen Beratungstermin mit uns vereinbaren wollen, kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail, Telefon oder über unser Kontaktformular auf unserer Website. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und darauf, Sie bei der Modernisierung Ihrer GbR zu unterstützen.


www.wir-beraten-unternehmer.de


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