Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - Reform der GbR (ab 1.1.2024)

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Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) wird u.a. die BGB-Gesellschaft (auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, genannt) reformiert. Zwar tritt die Reform erst am 1.1.2024 in Kraft, dennoch sind Betroffene gut beraten, sich frühzeitig mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen.

Nach neuer Rechtslage wird zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR differenziert. Für die Frage der Rechtsfähigkeit wird das Gesetz in § 705 Abs. 1 BGB (neue Fassung) darauf abstellen, ob die Gesellschaft (GbR) nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Daher dürfte empfehlenswert sein, diesen Willen in zukünftige Gesellschaftsverträge aufzunehmen.

Im Verhältnis zu Dritten soll die rechtsfähige GbR erst entstehen, wenn die GbR mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, gemäß § 719 Abs. 1 BGB (neue Fassung) spätestens jedoch mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister. Die rechtsfähige GbR kann sich nach der neuen Rechtslage dann in das neu eingeführte Gesellschaftsregister eintragen lassen. Verpflichtend ist eine solche Eintragung dann, wenn die rechtsfähige GbR selbst in andere Register, wie z.B. in eine Gesellschafterliste im Handelsregister oder in das Grundbuch, eingetragen werden soll. Eine eingetragene GbR muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder (kurz) „eGbR“ tragen. Ein Rückgängigmachen einer solchen Eintragung soll grundsätzlich nicht möglich sein.

Zukünftig wird das Vermögen der GbR als Rechtsträgerin und nicht mehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich als Gesamthandsvermögen zugeordnet. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter soll sich zukünftig nicht mehr nach Kopfteilen, sondern nach den Beteiligungsverhältnissen richten, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung ergibt.

Auch nach neuer Rechtslage sollen die Gesellschafter grundsätzlich gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt sein, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine anderweitige Regelung ergibt. In Anlehnung an die offene Handelsgesellschaft wird nach neuer Rechtslage eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unwirksam.

Auch zukünftig haften die GbR-Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt. In bestimmten Fällen kann (u.a.) eine anteilige Haftung, eine Haftung nach Kopfteilen oder eine Haftung bis zur Höhe eines bestimmen Betrags als Haftungsmodell möglich sein.

Aufgrund der anstehenden umfangreichen gesetzlichen Änderungen ist es ratsam, den Gesellschaftsvertrag der eigenen bestehenden oder noch zu gründenden GbR überprüfen und ggf. überarbeiten zu lassen. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen des Gesellschaftsrechts und unterstützen Sie gerne bei etwaigen Themen rund um das neue Gesellschaftsrecht.


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