Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kann auch einmal gegen die Arbeit des Betriebsrates gehen

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Am schwarzen Brett eines Unternehmens im Zuständigkeitsbereich des LAG Hessen hing ein Schriftstück mit folgendem Inhalt: (Quelle: Tatbestand des Beschlusses des LAG Hessen, 16 TaBV 50/13):

„... Wir, die Unterzeichnenden, beobachten seit einiger Zeit, zunächst interessiert, mittlerweile mit zunehmender Sorge die Aktivitäten unseres Betriebsrats bzw. der dort tätigen Personen hinsichtlich der Auswirkungen auf unseren Arbeitsalltag und damit unsere berufliche Zukunft. Um es klar und vorab zu sagen:

Die Betriebsratsarbeit bei H halten wir für schlecht und nicht zielführend, was natürlich nur unser subjektives Empfinden widerspiegelt...

Durch die Angabe seines Namens und die Abgabe seiner Unterschrift in dieser Liste (siehe Aushang) kann sich jeder wahlberechtigten Mitarbeiter/in unserer Sichtweise anschließen.“

Auf einer dazu gefertigten Unterschriftenliste unterzeichneten über 100 Mitarbeiter. Unter ihnen befand sich auch eine Führungskraft des Unternehmens. Dagegen verwahrte sich der Betriebsrat und klagte vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Unterlassung und des Widerrufs. Das ArbG gab dem teilweise statt. Damit waren beide Seiten unzufrieden und gingen in die nächste Instanz. Vor dem LAG Hessen ging es grundsätzlich darum, ob Mitarbeiter eines Unternehmens sich an einer Unterschriftensammlung am Schwarzen Brett beteiligen dürfen, die die Kritik an der Arbeit des Betriebsrates zum Inhalt hat. Das LAG Hessen hatte die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen und den Aushang für rechtskonform (Meinungsfreiheit) erklärt.

Die Richter sahen in dem Aushang keine Störung der Tätigkeit des Betriebsrates. Sie beriefen sich auf Art. 5 GG (Meinungsfreiheit). Da der Artikel am schwarzen Brett keine Schmähkritiken enthielt, habe jederMitarbeiter das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Dies ist in einem Punkt bedenklich: In dem hier nicht vollständig veröffentlichten Brief war auch von Bereicherung die Rede, ohne dafür Fakten zu nennen. Das könnte in den Bereich der Schmähkritik fallen. Ansonsten ist dem Beschluss des LAG jedoch beizupflichten.


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