Das Hin- und Her mit den 44 Euro-Sachbezugscheckkarten

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Die Nutzung des steuerfreien und sozialversicherungsfreien Sachbezugs über Scheckkarten bzw. Gutscheinkarten ist ein ideales Instrument der Entlohnung und auch ein sinnvoller Weg im Rahmen von attraktiven bAV- Systemen wie der Betriebsrente zum Nulltarif.
Hierzu mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kombination-nettolohnoptimierung-und-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse_182868.html

Aufgrund der Open-Loop Thematik vieler Karten und der uneinheschränkten Zahlungsmöglichkeit ähnlich einer Kreditkarte hat die Finanzverwaltung in vielen Betriebsprüfungen eine Steuerfreiheit abgelehnt, mit Hinweis auf die nicht erfüllten Anforderungen nach dem ZAG (siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/zunehmend-klarheit-beim-44-euro-sachbezug_184451.html)

Um diese unklare Situation für die Praxis handhabbar zu machen, wurde deshalb am 19.1.2021 vorläufig eine Nichtbeanstandungsregelung in einer Bund-Länder-Besprechung verabschiedet.
Diese solle bis 31.12.2021 gelten. Bis zum 31.12.2021 wird demnach die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Sachbezugskarten die ZAG-Kriterien nicht erfüllen (§ 8 Abs 1. Satz 3 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG).

Ein BMF-Schreiben zu dieser Thematik ist angekündigt und wird für April/Mai 2021 zu erwarten sein.

In der Zwischenzeit hat das
Finanzministerium Sachsen-Anhalts am 26.02.2021 ein entsprechendes Nichtanwendungsschreiben erlassen und die Übergangsregelung wie folgt definiert:

"§ 8 Abs. 1 EStG wurde wie folgt ergänzt:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden."

In einem BMF Schreiben wird zur genauen Auslegung Stellung genommen werden für die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 2 Abs.
Das Schreiben vom 26.2.2021 regelt weiter, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG es nicht zu beanstanden ist, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Allerdings seien Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die
• über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
• über eine eigene IBAN verfügen,
• für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
• für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
• als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Empfehlung

Eine Lohnsteueranrufungsauskunft war schon immer empfohlen und sinnvoll.
Erteilte Anrufungsauskünfte gelten bis 31.12.2021 weiter. Über den 31.12.2021 hinaus werden derzeit bis zum Erlass des BMF-Schreibens keine weiteren Lohnsteueranrufungsauskünfte erzeilt.
Professionelle Anbieter bereiten sich bereits auf die neuen Regelungen ab 2022 vor. Auf die Einhaltung der Kriterien wird zukünftig noch mehr Augenmerk gelegt werden müssen, damit es sich bei der Verwendung von Gutscheinkarten auch tatsächlich um steuerfreien Sachbezug und nicht um eine steuerpflichtige Geldleistung handelt.

Mein aktueller Rechtstipp zum diesem Thema:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gutscheinkarten-und-kein-ende_187133.html

Einen Rechtstipp zu den Problemen bei Altfällen, die schon viele Jahre lang nach Gehaltsneufestsetgung mit oder ohne Lohnsteueranrufungsauskunft, 44 € Sachbezug oder shoppingcards einsetzen, finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/aenderungen-bei-altfaellen-bei-44-euro-sachbezug-durch-das-finanzamt-192869.html

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Foto(s): AUTHENT

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