Zunehmend Klarheit beim 44-Euro-Sachbezug

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Das Thema bAV führt immer auch zu der Frage, wie eine bAV finanziert werden kann. Eine Möglichkeit hierfür ist zum Beispiel die „bAV zum Nulltarif“ (siehe hierzu auch mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsrente-zum-nulltarif_181938.html). 

Hierfür wandelt der Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag seines Gehaltes für die bAV um und erhält als Ausgleich einen für ihn steuer- und sozialversicherungsfreien Gehaltsbaustein vom Arbeitgeber, zum Beispiel in der Form einer Gutscheinkarte, die vom Arbeitgeber monatlich aufgeladen wird und mit der der Arbeitnehmer Waren und Dienstleistungen erwerben kann, ohne an bestimmte Anbieter gebunden zu sein, sogenannte open-Loop-Systeme. In der  Vergangenheit wurde die Gutscheinkarte auch noch anderweitig eingesetzt, zum Beispiel um – unabhängig von der bAV – für den einzelnen Mitarbeiter ein höheres Nettogehalt (sogenannte Nettolohnoptimierung) erzielen zu können, wobei der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet und ihm dann der Arbeitgeber als Ausgleich für den Verzicht den 44-Euro-Sachbezug gewährt hat.

Diese Vorgehensweise wurde im Sommer 2019 sogar vom BFH so beurteilt, dass diese Form der Nettolohnoptimierung auch für Gehaltsbausteine möglich sein soll, bei denen im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, dass diese nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Bruttogehalt gewährt werden dürfen.
Daraufhin haben dann sowohl die Finanzverwaltung als auch der Gesetzgeber eine wesentliche Verschärfung der Regelungen vorgenommen, was dazu geführt hat, dass der 44-Euro-Sachbezug aktuell nur noch zusätzlich gewährt werden kann und davon auszugehen war, dass die Nutzung von open-Loop-Systemen für die Gutscheinkarten wegen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) unzulässig war.

Dies hat zu erheblicher Verunsicherung auf allen Seiten geführt, da bis Ende 2019 sowohl die Nettolohnoptimierung unter Nutzung des 44-Euro-Sachbezuges als auch die Verwendung von Gutscheinkarten in open-Loop-Systemen ohne Beanstandung möglich war. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wurde für die Altfälle, in denen diese Vorgehensweise bereits seit Jahren praktiziert wurde, erhebliche Nachteile befürchtet. 

Zumindest in Bezug auf die Frage, ob die Nutzung von open-Loop-Systemen zulässig war und ist, ist nun wohl aktuell eine klarstellende Regelung erfolgt:
Der Finanzausschuss konnte sich mit dem BMF auf eine Regelung einigen, dass es nicht beanstandet wird, wenn Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 im Rahmen des 44-Euro-Sachbezug angewendet werden“
Somit bleibt wohl für die Jahre 2020 und 2021 alles wie bisher und die Sachbezugskarten können auch ohne Erfüllung der ZAG-Kriterien verwendet werden.
Einzelheiten hierzu werde ich ausführen, wenn ein offizielles Schreiben hierzu veröffentlicht ist.

Den aktuellen Stand habe ich in diesem Rechtstipp zusammengefasst: 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/gutscheinkarten-und-kein-ende_187133.html

Einen Rechtstipp zu den Problemen bei Altfällen, die schon viele Jahre lang nach Gehaltsneufestsetgung mit oder ohne Lohnsteueranrufungsauskunft, 44 € Sachbezug oder shoppingcards einsetzen, finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/aenderungen-bei-altfaellen-bei-44-euro-sachbezug-durch-das-finanzamt-192869.html

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Foto(s): AUTHENT


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