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Das Jahr ist schneller zu Ende, als man denkt

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Daher sollte man jetzt schon Überlegungen anstellen, was noch alles zu regeln ist.

Soll ich noch dieses Jahr heiraten oder lieber erst nächstes Jahr? Soll ich mich noch dieses Jahr trennen oder doch erst nächstes Jahr?

Die Zusammenveranlagung im Rahmen der Steuer kann in jedem Kalenderjahr genutzt werden, in dem die Ehegatten zusammengelebt haben. Aufgrund des Splittingvorteils haben die meisten Eheleute insgesamt unter’m Strich mehr. Dies gilt für die Steuerklassen III und V.

Heiratet man z. B. am 30.12.2016 kann für das gesamte Jahr 2016 die Zusammenveranlagung gewählt werden. Daher kann es günstig sein, noch in diesem Jahr zu heiraten.

Im Fall der Trennung kann dagegen Abwarten günstiger sein. Erfolgt die Trennung z. B. am 30.12.2016 kann zwar für 2016 noch die günstige Zusammenveranlagung gewählt werden. Ab dem 01.01.2017 muss aber die Steuerklasse I bzw. II mit Kind gewählt werden. Erfolgt die Trennung dagegen z. B. erst am 02.01.2017 kann das ganze Jahr 2017 noch über die günstige Zusammenveranlagung versteuert werden. Ein paar Tage Abwarten kann daher bares Geld sparen.

Ist ab Januar 2017 der gleiche Kindesunterhalt zu zahlen wie 2016?

Das OLG Düsseldorf hat bereits angekündigt, dass zum 01.01.2017 die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert wird. Voraussichtlich sind dann monatlich im Voraus mindestens 342,00 € für die 0- bis 5-Jährigen, 393,00 € für die 6- bis 11-Jährigen und 460,00 € für die 12- bis 17-Jährigen zu zahlen. Eine Anpassung der Unterhaltszahlungen ist daher unumgänglich.

In jedem Fall sollte fachliche Hilfe rechtzeitig vor dem Jahreswechsel eingeholt werden, um Nachteile zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

Dr. Vanessa Staude

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht


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