Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Darunter fällt die Aufstellung von Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nicht vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind solche Maßnahmen, die ausschließlich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Das sind Maßnahmen, die sich allein auf Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung beziehen. Dagegen umfasst das Mitbestimmungsrecht Regeln, die das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflussen sollen (Ordnungsverhalten). Mitbestimmungspflichtig sind auch solche Maßnahmen, die nur mittelbar das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflussen. Deshalb sind auch alle Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, die der Überwachung der Arbeitnehmer dienen.

Kann eine Maßnahme nicht allein dem Arbeitsverhalten zugeordnet werden, sondern berührt sie auch das Ordnungsverhalten, ist sie mitbestimmungspflichtig.

Beispiele für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen:

  • Durchführung von Taschenkontrollen
  • private Telefonnutzung
  • private Nutzung von Internet und E-Mail
  • Erlass einer Kleiderordnung
  • Erlass eines Rauchverbots / Alkoholverbots

Bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts müssen Arbeitgeber und Betriebsrat die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Zu beachten sind insbesondere auch die Diskriminierungsverbote des § 75 Abs. 1 BetrVG.

Stellt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Verhaltensregeln auf, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen (z.B. Erlass eines Rauchverbots), hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - in Eilfällen auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung - durchsetzen kann.

Rechtsanwalt Kluge

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