Das neue Bauvertragsrecht – was ändert sich 2018?

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Ab Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft, das privaten Bauherren mehr Rechte als bisher zubilligt. Fortan haben sie Anspruch auf klare Baubeschreibungen, eigene Pläne und Berechnungen sowie ein konkretes Datum zur Fertigstellung der Immobilie. Erstmals ist das Bauvertragsrecht jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, nachdem auf diesem Gebiet bislang das Werkvertragsrecht galt.

Rechtsanwalt Christof Bernhardt rät: „Wenn Bauherren ihr Vorhaben noch 2017 in Angriff nehmen wollen, sollten sie darauf achten, dass alle Verträge nach den neuen Regeln abgeschlossen werden. Sollte eine Firma dies ablehnen, ist es ratsam, nach einer anderen Firma Ausschau zu halten. Gegebenenfalls ist es besser, bis nächstes Jahr zu warten.“

Folgende Änderungen treten ab 2018 in Kraft:

  • Widerrufsrecht: Erstmals haben private Bauherren ein Widerrufsrecht. Durch das neue Bauvertragsrecht können sie zukünftig Bauverträge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Hierüber muss ein Unternehmer seine Kunden auch belehren. Sollte die Klausel im Vertrag fehlen, kann dieser bis zu 12 Monate nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Rechtsanwalt Cäsar-Preller führt aus: „Auf diese Weise werden private Kunden vor dubiosen Rabattangeboten wie auch vor eigenen überstürzten Entscheidungen geschützt.“

  • Präzise Baubeschreibungen: Baufirmen müssen ihren Kunden zukünftig bereits vor Unterzeichnung des Vertrags detaillierte Baubeschreibungen vorlegen; Bauherren sollen Zeit haben, das Angebot einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Die Baubeschreibung muss Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum und Flächenangaben, Grundrisse und Angaben zur Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke beinhalten.

  • Festlegung derBauzeit: Bislang war die Nennung einer vereinbarten Bauzeit in Bauverträgen eine freiwillige Angabe. Ab 2018 muss eine Firma verbindlich erklären, wann ein Bau fertiggestellt sein wird. Sollte der Termin noch nicht feststehen, ist die Dauer der Baumaßnahme zu nennen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Diese Angaben ermöglichen Bauherren eine genaue Planung ihrer Finanzierung und von Wohnungskündigungen.“ Wenn Baufirmen vereinbarte Termine nicht einhalten, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet. Sollten Bauherren also später als zum vereinbarten Termin einziehen können, sind sie berechtigt, eventuell entstehende Kosten an den Bauunternehmer weiterzureichen.

  • Abschlagszahlungen: Künftig dürfen Firmen maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird erst nach der Abnahme fällig. Rechtsanwalt Cäsar-Preller hebt indes hervor: „Bei wesentlichen Mängeln an der vereinbarten Leistung können Bauherren Abschlagszahlungen nicht mehr komplett verweigern. Der Abschlag richtet sich nach der Höhe des Wertes einer Teilleistung. Sollten Mängel auftreten, kann der Bauherr einen angemessenen Teilbetrag einbehalten.“

  • Unterlagen: Baufirmen sind künftig verpflichtet, Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu übergeben, etwa Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energiesparverordnung (EnEV).

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