Das neue Cannabisgesetz: was ist erlaubt, was ist verboten?

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Nicht nur aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch aus der Sicht der Strafverteidigung ist das Cannabisgesetz (CanG) längst überfällig. Anklagen von eifrigen Staatsanwälten wegen des Besitzes von 0,5 Gramm Cannabis gehören der Vergangenheit an.

Die Regelung zur Entkriminalisierung gilt ab dem 1. April 2024 .

Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Ziel ist es u.a. den Schwarzmarkt zu bekämpfen bzw. weitestgehend auszutrocknen. Die Gesetzgeber setzen auf eine verbesserte Aufklärung und Prävention sowie weniger verunreinigte Substanzen. Hierdurch soll der Gesundheitsschutz der Konsumenten verbessert und dem Kinder- und Jugendschutz weiterhin Rechnung getragen werden.

1. Was ist jetzt erlaubt?

Volljährigen Personen ist jetzt der Besitz und das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit erlaubt. In den eigenen vier Wänden dürfen Volljährige bis zu 50 Gramm und bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenanbau und Eigenkonsum besitzen.

Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis weiterhin verboten. Da der Gesetzgeber den Kinder- und Jugendschutz besonders ernst nimmt, geht er noch weiter: In der Gegenwart von Kindern oder Jugendlichen dürfen auch Erwachsene kein Cannabis konsumieren. Das Konsumverbot besteht auch in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten, Anbauvereinigungen und Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in jeweiliger Sichtweite der genannten Örtlichkeiten (Abstand von ca. 100 Metern). 

Ab dem 1. Juli 2024 sind auch sog. Anbauvereinigungen erlaubt. Hier darf im Kollektiv angebaut werden, als würde man sich einen Gemüsegarten teilen. Diese Vereinigungen sind als eingetragene nichtwirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Minderjährigen ist auch hier die Mitgliedschaft verboten. Volljährige dürfen nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein und müssen aktiv am Anbau mitwirken. 

Verboten bleiben weiterhin der An- und Verkauf von Cannabis ("Dealen"). Dazu zählt auch das Verschenken von Cannabis.

2. Was bedeutet diese Änderung rechtlich?

Mit Blick auf das Strafrecht heißt das, dass Cannabis und nichtsynthetisches THC zwar keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mehr sind. 

ABER: Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 CanG. Gleiches gilt, wenn jemand über 50 Gramm bis zu 60 Gramm in seinen eigenen vier Wänden besitzt. Die Menge macht also den Unterschied!

Wird zum Beispiel die Grenze des erlaubten Besitzes überschritten oder es werden mehr als drei Cannabispflanzen angebaut oder es wird weiterhin mit Cannabis Handel getrieben, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 34 CanG.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

Eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren riskiert, wer als über 21-jährige Person einen Minderjährigen zum Handeltreiben oder zur Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder zum sonstigen Inverkehrbringen bestimmt. Dieselbe Mindestfreiheitsstrafe droht bei einer Handlung, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und der Täter Mitglied einer Bande ist oder eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt.

3. Laufende Verfahren und frühere Verurteilungen

Das neue CanG wirkt sich unmittelbar auf noch laufende (nicht rechtskräftige) Verfahren aus. Sofern das Verhalten nach dem neuen CanG nicht mehr strafbar ist, ist das Verfahren einzustellen bzw. der Täter in der Hauptverhandlung freizusprechen.

Ist das Verhalten weiterhin strafbar, muss der nun günstigere Strafrahmen angewendet werden. Dieser sog. „Lex-mitior-Grundsatz“ ergibt sich aus § 2 Absatz 3 StGB und § 4 Absatz 3 OWiG. Noch nicht rechtskräftige Urteile sind allein aufgrund der nun niedrigeren Strafrahmen nach § 354 a StPO mit der Revision angreifbar.

Rechtskräftige Verurteilungen wegen Taten, die nach dem neuen CanG nicht mehr strafbar sind, sind aufgrund der Amnestie-Regelung in Artikel 313 EGStGB nicht mehr durchsetzbar und vollstreckbar. 

Wichtig: Eintragungen im Bundeszentralregister wegen einer Handlung, für die das CanG keine Strafe mehr vorsieht, können gelöscht werden. Dabei ist ein Antrag der verurteilten Person an die Staatsanwaltschaft erforderlich. Hierbei kann ich gerne helfen!

4. Cannabis im Straßenverkehr

Leider gibt es bezüglich des Grenzwertes der Ordnungswidrigkeit des § 24a Absatz 2 StVG noch keine Änderung. Hier gilt weiterhin ein Wirkungsgrenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum.

Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Expertengruppe hat jedoch am 28. März 2024 einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen, bei dessen Erreichen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet sein soll.

Das sind aber noch Zukunftsvisionen. Bis das Straßenverkehrsgesetz nicht entsprechend angepasst ist, ist zumindest noch von dem THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum auszugehen.


Ludmilla Melcher LL.M. 

Rechtsanwältin | Strafverteidigerin



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