Das neue Verpackungsgesetz (VerpackungsG)

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Ab 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Aber was ist das überhaupt?

Wir haben Ihnen einige Kurzinformationen zum ersten Überblick bereitgestellt.

Das Gesetz soll die die Produktverantwortung für Verpackungen weiter fördern. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, sei es, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses zu versenden (Versandverpackung), soll und muss sich nach der Idee des Gesetzes bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen später ordnungsgemäß entsorgt werden.

Wen betrifft das neue VerpackungsG?

Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die bisher auch schon nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren. Also diejenigen, die Verpackungen ihrer gewerblich vertriebenen Produkte zu sammeln und zu recyceln hatten, wenn diese typischerweise als Abfall von privaten Haushalten oder gleichwertigen Abfallquellen (kurz: private Endverbraucher) anfielen. Das bedeutet, dass das VerpackungsG für alle Hersteller und Händler oder Erstinverkehrbringer gilt, die erstmals eine mit Waren gefüllte Verkaufsverpackung und/oder Umverpackung, ein verpacktes Produkt – egal ob klein oder groß – im stationären Einzelhandels- oder Versandhandelswege – dann einschließlich der Versandverpackung – an einen Dritten zum Zwecke des Verbrauchs, des Weitervertriebs oder der Verwendung abgeben. Ganz egal, ob online oder traditionell im Ladenlokal.

Wer gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes?

Der Begriff „Hersteller“ im Verpackungsgesetz geht über den des allgemeinen Verständnisses deutlich hinaus. Hersteller eines Produktes ist nicht nur das Unternehmen, das es produziert und unter eigenem Namen vermarktet. In vielen Konstellationen wird auch ein Händler als Hersteller betrachtet. § 3 Abs. 14 des neuen Verpackungsgesetzes besagt nämlich, dass:

„Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“

Somit gilt beispielsweise auch ein Importeur, der ausländische Ware erstmals in Deutschland einführt, als Hersteller in diesem Sinne.

Was ist zu beachten?

Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich u. a. ab dem 01. Januar 2019 bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID registrieren. Hierzu müssen sie ihre Stammdaten und die Markennamen angegeben haben, die sie vertreiben. Die Registrierung ist sehr einfach ausgestaltet und kostenfrei.

Zu den wichtigsten Neuerungen für große Unternehmen gehört, dass die sogenannten Vollständigkeitserklärungen ab dem 01.01.2019 nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen sind.

Was passiert, wenn ich mich nicht registrieren lasse?

Die Einhaltung des VerpackungsG wird künftig von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) kontrolliert. Einige Verstöße gegen das Gesetz sind als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet (§ 34 VerpackungsG) und können mit einer Geldbuße mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass eine systembeteiligungspflichtige Verpackung, die entgegen der Regelung nicht bei den Systemen angemeldet ist, nicht verkauft werden darf. Die neue Regelung beinhaltet also ein sogenanntes Vertriebsverbot.

Wie so oft gilt also: „Wer gut beraten ist, spart mitunter Geld und Nerven.“


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