Das Recht am eigenen Bild - Anspruch auf Entfernung von der Homepage des Arbeitgebers?

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Die Arbeitnehmerin kündigte und verlangte nun von ihrem Arbeitgeber, ein Foto von dessen Homepage zu entfernen, auf dem sie mit anderen Arbeitnehmern abgebildet war. Zuvor hatte sie sich – widerruflich – mit der Veröffentlichung einverstanden erklärt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt prüfte, ob ein solcher Anspruch auf das Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz gestützt werden könne. Es verpflichtet den Arbeitgeber zwar nicht dazu, das gesamte Foto zu entfernen, wohl aber Namen und Gesicht dieser früheren Mitarbeiterin unkenntlich zu machen (vgl. Arbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 20.06.2012).

Für den Arbeitgeber dürfte dies keinen großen Unterschied machen, will er doch nicht mit einem derart veränderten Foto weiterhin werben.

Mit ähnlichen Fragen hat sich das BAG vor Kurzem beschäftigt: Der aus dem Betrieb ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte erreichen, dass der Arbeitgeber einen Werbefilm auf seiner Homepage nicht mehr verwendet. Dort war er für 2 Sekunden auf einem Gruppenbild und nochmals kurz in einem Pkw zu sehen. Das BAG meint, bei einem Widerruf der zuvor erteilten Einwilligung sei eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen: Auf Seiten des Arbeitgebers stehe das Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung des Films zu Werbezwecken, auf Seiten des Arbeitnehmers dessen Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“, welches bei Vertragsende ein anderes Gewicht erhalten könne.

Im entschiedenen Fall lag nach Ansicht des Gerichts kein wirksamer Widerruf vor. Der Arbeitnehmer hätte den Grund dafür nennen müssen, weshalb er sich – anders als bei der zuvor erteilen Einwilligung – nunmehr auf Datenschutzgründe berufen könne (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).

Frank Langer, Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte, Heidelberg


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