Das Recht auf ein analoges Leben

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In seinem Aufsatz „Das Recht auf ein analoges Leben“ (MMR 2022, 935-940) fordert Dr. Bernd Lorenz die Anerkennung eines neuen Grundrechts: ein Recht auf ein analoges Leben. Zum einen haben Privatpersonen das Recht, auf analogem Wege am öffentlichen Leben teilzunehmen. Zum anderen haben Privatpersonen das Recht, sich vorzubehalten, im Internet nicht präsent zu sein und nicht namentlich auf Webseiten erwähnt zu werden.


1. Teilhabe am öffentlichen Leben

Es gibt Personen, die das Internet nicht nutzen, und nicht gelernt haben, mit dem Internet umzugehen. Dies trifft z.B. auf einige Senioren zu, aber auch auf Personen, die wegen Hackerangriffen und Datenpannen Internetdienste nicht nutzen wollen.

Diese Personen haben das Recht auf analogem Wege am öffentlichen Leben teilzunehmen. Für sie muss eine analoge Lösung bereitgestellt werden, wie z.B. dass sie persönlich vorsprechen können oder das herkömmliche Telefon oder die herkömmliche Briefpost nutzen können.

Ein entsprechendes Recht lässt sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ableiten. Denn aus dem Gleichbehandlungsgebot kann sich ein Recht auf gleiche Teilhabe an bestehenden Leistungen ergeben.


2. Keine Abschaffung des Bargelds

Nach verschiedenen Umfragen lehnt eine Mehrheit der Bürger die Abschaffung des Bargelds ab. Nach der Auffassung von Dr. Lorenz würde eine Abschaffung des Bargelds gegen das Recht auf ein analoges Leben verstoßen. Die Bürger können nicht dazu verpflichtet werden, nur noch elektronisch zu bezahlen.


3. Keine Präsenz im Internet

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 29.06.2021 – I-4 U 189/20) hat entschieden, dass es zulässig ist, den Namen einer Verkäuferin in den Bewertungen eines Unternehmens im Internet zu nennen.

Diese Auffassung lehnt Dr. Lorenz in seinem Aufsatz ab. Privatpersonen, die im Internet nicht genannt werden wollen, haben das Recht anonym zu bleiben. Ein entsprechendes Recht ergibt sich aus dem Datenschutz. Es folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Person selber im Internet präsentiert und z.B. eine eigene Webseite unterhält. Wer sich selber im Internet präsentiert, muss es hinnehmen, dass in sachlicher Form auch über ihn geschrieben und berichtet wird.


Einzelheiten finden Sie in dem Aufsatz „Das Recht auf ein analoges Leben“ von Dr. Bernd Lorenz, der in der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2022, 935-940) erschienen ist. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie Dr. Lorenz jederzeit gerne ansprechen.


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