Das sagt der Koalitionsvertrag 2018 zu befristeten Arbeitsverhältnissen – Folgen für das TzBfG

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Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD v. 07.02.18 nimmt zum Thema „befristete Arbeitsverhältnisse“ zwei Aspekte auf: einmal die sachgrundlose Befristung und weiter sog. Kettenarbeitsverträge.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in Deutschland in gleich 2 Gesetzen geregelt: speziell für wissenschaftliches und künstlerisches Personal im WissZeitVG und allgemein im TzBfG.

Eine sachgrundlose Befristung sieht das WissZeitVG nicht (mehr) vor. Die Erläuterungen im Koalitionsvertrag beziehen sich folglich auf Befristungen nach dem TzBfG. Kettenarbeitsverträge können sich nach wie vor durchaus nach beiden Gesetzen ergeben. Hier differenziert der Koalitionsvertrag nicht. Insofern ist fraglich, ob die Koalitionäre auch das WissZeitVG „anfassen“ wollen. Vor dem Hintergrund der Reform des Gesetzes in 2016 und dessen Evaluierung im Jahr 2020 ist das eher nicht anzunehmen. Thema des Koalitionsvertrags sind somit Befristungen nach dem TzBfG. Speziell geht es um Folgendes:

- Dauer sachgrundloser Befristungen: hier gilt in Zukunft eine Höchstdauer von 18 Monaten (bisher 24). Innerhalb dieses Zeitraums darf nur noch einmal verlängert werden (bisher 3 Mal).

- Quote sachgrundlos befristet Beschäftigter: Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten dürfen nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen.

- Vorbeschäftigung (Kettenarbeitsverträge): Befristungen sind nun unzulässig, wenn der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber bereits unbefristet oder 5 oder mehr Jahre (auch mehrfach) befristet beschäftigt war; der Befristungsgrund der „Eigenart der Leistung“ nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG soll davon nicht betroffen sein. Das betrifft z. B. Rundfunkmitarbeiter, Sportler usw.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Vorbeschäftigung dann unschädlich ist, wenn diese mind. 3 Jahre zurückliegt. Diese Rechtsprechung nimmt der Koalitionsvertrag nun auf, d. h. die Dauer der Vorbeschäftigung ist nur dann relevant, wenn diese mind. 3 Jahre zurückliegt.

Meinung: die Kodifizierung der Rechtsprechung des BAG mag sinnvoll sein und Klarheit schaffen. Die Quote dürfte Befristungen deutlich reduzieren. Allerdings ist hier zu erwarten, dass aufgrund des sich bereits abzeichnenden Widerstands in der Wirtschaft, etliche Ausnahmetatbestände geschaffen werden. Wenn der Koalitionsvertrag effektiv im TzBfG umgesetzt wird, wird es auf die Verkürzung der Befristungsdauer um 6 Monate nicht wirklich ankommen. Ansonsten kann sich diese Verkürzung durchaus in ihr Gegenteil verkehren, mit der Folge, dass dann nicht einmal mehr 24 Monate befristet werden.

Insgesamt werden Befristungen schwerer durchsetzbar sein; das erhöht die Möglichkeiten zur Entfristung.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Befristung haben, freuen wir uns auf Ihre Anfrage.


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