Das Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern - Stärkung der Rechte der Väter durch Sorgerechtsreform

  • 3 Minuten Lesezeit

Miteinander verheirateten Eltern steht die Sorge für gemeinschaftliche Kinder gemeinsam zu. Das sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, geht hiervon aber wie selbstverständlich als Regelfall aus.

Anders ist dies, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Für nicht verheiratete Paare wurde das Sorgerecht reformiert: mit Wirkung zum 19.05.2013 trat das reformierte Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern und damit eine Neuregelung von § 1626a BGB in Kraft.

Unverändert nach der Reform besteht das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Eltern, 

  1. aufgrund der Erklärung beider Elternteile, die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärungen), § 1626a Abs. 1, Nr.1 BGB
  2. wenn die Eltern nach der Geburt heiraten, § 1626a Abs. 1, Nr.2 BGB.

Neu ist das Bestehen der gemeinsamen Sorge, wenn das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, § 1626a Nr.3 BGB: durch das im Jahr 2013 reformierte Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern kann bei fehlendem Konsens der Eltern das Sorgerecht auf Antrag im Wege gerichtlicher Entscheidung beiden gemeinsam übertragen werden.

Bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes gab es neben der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Heirat oder Sorgerechtserklärungen für den nicht verheirateten Vater keine weitere Möglichkeit, an der Sorge für sein Kind teilzuhaben.

War die Mutter nicht gewillt, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, hatte sie die elterliche Sorge inne, ohne dass der Vater die Ablehnung der gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch die Mutter einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen und eine richterliche Regelung beantragen konnte. Gegen den Willen der Mutter stand dem nicht mit ihr verheirateten Vater keine Handhabe zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil festgestellt, dass die Anwendung des bisherigen Rechts den nicht mit der Mutter seines Kindes verheirateten Vater in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens diskriminiert und daher eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) darstellt.

Durch das damit einhergegangene Reformgesetz können Väter nun zumindest leichter an der elterlichen Sorge teilhaben:

Wie auch nach altem Recht steht der Mutter nach der Geburt des Kindes zunächst die alleinige Sorge zu. Kraft Gesetzes ergibt sich also auch weiterhin keine Beteiligung des Vaters (aufgrund seiner feststehenden oder anerkannten Vaterschaft) an der elterlichen Sorge. Es besteht nun aber für den Vater des Kindes die Möglichkeit auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht zu bekommen durch Übertragung durch das Familiengericht: das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam, wenn und soweit es dem Kinderwohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Es ist damit keine positive Kindeswohlprüfung erforderlich, sondern nur noch eine negative: die gemeinsame Sorge wird übertragen, wenn keine Gründe dagegen sprechen. Dies entspricht dem neuen Leitbild, dass die gemeinsam elterliche Sorge dem Kindeswohl grundsätzlich am ehesten entspricht. 

Es gilt daher folgendes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Es wird zunächst einmal grundsätzlich vermutet, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl dient. Deshalb ist auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht auf beide Eltern zu übertragen, falls nicht ein Ausnahmefall vorliegt. Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht kann nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt wird, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

Gründe, die der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts entgegenstehen könnten, sind z.B. mangelnde Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswille der Eltern oder erheblicher Streit zwischen den Eltern. Bei erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, welcher Elternteil die „Schuld“ daran trägt, sondern allein darauf, dass aufgrund des Streits Belastungen beim Kind eintreten und keine Kooperation zum Wohle des Kindes möglich ist.

Wie an den vorgenannten Ausnahmen zu sehen ist, ist die gesetzliche Neuregelung für Väter kein Freibrief. Es muss immer ein Mindestmaß an Kommunikation und Kooperation zwischen den Elternteilen bestehen, die für gemeinsame Entscheidungen zugunsten des Kindes nötig sind, um eine Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts zu erlangen. Gegenseitige Vorwürfe groben Fehlverhaltens in einem solchen Verfahren sind daher oftmals nachteilig, da das Gericht zu dem Ergebnis kommen kann, dass schon aufgrund dieser Zerstrittenheit der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Fischer

Beiträge zum Thema