Das Umgangsrecht von Eltern und Kindern in Zeiten von Corona – Teil 2
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Sofern aktuell ein sogenannter behördlich begleiteter Umgang vereinbart wurde oder Ihr Kind fremduntergebracht ist, wird im Zweifel dieser mangels personeller Kapazitäten bei den Jugendämtern bzw. Trägern nicht stattfinden können. Hierzu kann aber nur jeder einzelne Träger bzw. Jugendamtsmitarbeiter in Ihrem konkreten Fall Auskunft geben.
Darüber hinaus wurde bereits in einigen Landesverordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 ausdrücklich geregelt, dass Besuche von Erziehungsberechtigten in den Einrichtungen untersagt sind und auch Heimfahrten untergebrachter Kinder ausgesetzt werden.
Auch, wenn Sie diese Umstände nicht zu vertreten haben, so gilt dies genauso für den anderen Elternteil und die beteiligten Behörden. Bitte reagieren Sie besonnen und versuchen Sie auch in diesem Fall, mit dem anderen Elternteil bzw. den Ämtern eine Ersatzlösung, wie zum Beispiel Videotelefonate, zu finden. Auch in solchen Situationen können Sie Bedachtsamkeit an den Tag legen und damit für das (ggf. künftige) Verfahren beweisen, dass bei Ihnen das Kindeswohl an erster Stelle steht.
Auf gar keinen Fall sollten Sie als Umgangsberechtigter die Herausgabe des Kindes an den betreuenden Elternteil eigenmächtig verweigern. Auch diesbezüglich sind uns bereits Fälle bekannt geworden. Das Coronavirus an sich berechtigt Sie nicht, eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes oder sonstige sorgerechtliche Fragen in die Hand zu nehmen, selbst, wenn Sie mitsorgeberechtigt sind.
Sofern sich das Kind lediglich zu Umgängen bei Ihnen aufhält, ist es nach Rücksprache mit dem betreuenden Elternteil auch an diesen wieder herauszugeben, denn Änderungen des Aufenthaltsortes des Kindes können bei bestehendem Mitsorgerecht nur einvernehmlich vorgenommen werden.
Alles andere ist ein Eingriff in die sorgerechtlichen Regelungen und wird man Ihnen im Zweifel vorhalten können. Für den betreuenden Elternteil besteht die Möglichkeit, die Herausgabe des Kindes im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu erzwingen. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn der betreuende Elternteil nachweislich unter Quarantäne steht oder infiziert ist und das Kind noch gesund ist.
Andersherum berechtigt auch den betreuenden Elternteil das Verhängen einer Ausgangssperre nicht prinzipiell zur Verweigerung der Herausgabe des Kindes zu umgingen.
Es sollte selbstverständlich sein, dass die Umgänge unter diesen Umständen nicht dazu genutzt werden, um große Familienfeiern zu besuchen oder sonstige Freizeitaktivitäten zu unternehmen, welche eine Gefährdung im Sinne der Pandemie darstellen könnten. Allein die Übergabe eines Kindes von einem Elternteil zum anderen sollte jedoch auch zu Zeiten einer Ausgangssperre möglich sein.
Wir haben bereits Kenntnis von grenzüberschreitenden Fällen, in denen dies ausdrücklich von der Ausgangssperre ausgenommen ist. Gemeint ist der direkte Weg von einem Elternteil zum anderen Elternteil. Den Eltern wird hier lediglich aufgegeben, eine Erklärung mit sich zu führen, welche die Umstände (Kindesumgang; Übergabe) erläutert. Diesbezüglich verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen zur Elternvereinbarung. In diversen Allgemeinverfügungen der Bundesländer sind Übergaben zu Umgängen auch ausdrücklich von einer Ausgangsbeschränkung/Ausgangssperre ausgenommen.
Sofern Sie der betreuende Elternteil sind, können Sie (übrigens auch ohne Corona-Krise) allein entscheiden, mit welchen Personen Ihr Kind im Alltag Kontakt hat. Genauso können Sie entscheiden, mit welchen Freunden oder anderen Personen Ihr Kind gerade keinen Kontakt haben soll.
Dies gilt nur nicht im Hinblick auf den umgangsberechtigten Elternteil und für die Zeit, in welchem das Kind bei ihm ist. Außerhalb des Umgangs können Sie entscheiden, mit wem das Kind Kontakt hat oder nicht.
Während des Umgangs entscheidet dies wiederum die umgangsberechtigte Person. Diese Frage ist im Hinblick auf das Coronavirus insbesondere deshalb wichtig, da allgemein geraten wird, soziale Kontakte weitgehend zu vermeiden, um einer Verbreitung des Virus vorzubeugen.
Sofern Ihr Kind zu einer Risikogruppe gehört, kann allerdings ausnahmsweise die Frage von Kontaktpersonen auch die sogenannte Gesundheitssorge betreffen. Dies wiederum ist eine sorgerechtliche Angelegenheit. Haben Sie Alleinsorge für das Kind oder steht Ihnen die Gesundheitssorge allein zu und das Kind gehört zu einer Risikogruppe im Hinblick auf die Pandemie, so dürfen Sie ausnahmsweise auch den Kontakt zu umgangsberechtigten oder dritten Personen unterbinden, sofern eine nachvollziehbare Gefährdung der Gesundheit des Kindes möglich ist.
Des Weiteren können aus unserer Sicht Ausnahmen bestehen, wenn ein Elternteil einen sogenannten systemrelevanten Beruf ausübt, der andere Elternteil jedoch nicht. Da in diesen Fällen ein Anspruch auf Notbetreuung nicht immer staatlich gewährt wird oder ggf. auch nicht die sinnvollste Lösung ist, sollten Sie zuallererst in Erwägung ziehen, dass das andere Elternteil die Betreuung übernimmt, wenn es sich dazu bereit erklärt und in der Lage sieht.
Bitte lassen Sie in diesen Zeiten Ihre familienrechtlichen Auseinandersetzungen außen vor und orientieren Sie sich am Wohl des Kindes und nicht an Ihren Prinzipien. Dringend abzuraten ist von der Organisation der Betreuung durch Großeltern, welche ggf. per se zur sogenannten Risikogruppe aufgrund des Alters zählen, oder dem Hereinholen von weit entfernt wohnenden Verwandten aus Risikogebieten zur Betreuung, sofern dies nicht ohnehin gegen die verhängten Ausgangsbeschränkungen verstößt.
Ein weiteres Problem im Hinblick auf die Pandemie sind für die Ferien geplante oder gar gebuchte Urlaube. Aktuell ist nicht absehbar, inwiefern Reisen innerhalb Deutschlands, in Europa oder in Drittstaaten überhaupt in den nächsten Wochen und Monaten möglich sein werden. Derzeit sind die meisten Flüge storniert, Hotels haben geschlossen, es gibt Ein- und Ausreisesperren, Ausgehsperren etc.
Daher lässt sich die Situation auch überhaupt noch nicht überblicken. Üblicherweise darf der umgangsberechtigte Elternteil während seiner Ferienzeit mit dem Kind auch ohne Zustimmung des anderen verreisen. Dies gilt auch für Auslandsreisen, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Der betreuende Elternteil hat sämtliche Unterlagen, Pässe und Erklärungen hierfür ab- und herauszugeben und das Kind vorbereitet an den Umgangselternteil zu übergeben. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist hier recht eindeutig.
Hinsichtlich der Pandemie kann sich die Situation nun aber selbstverständlich ändern. Sowohl der betreuende Elternteil als auch der umgangsberechtigte Elternteil können Einwände hinsichtlich geplanter Urlaube erheben.
Selbst, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, könnte er in einem entsprechenden Verfahren beim Familiengericht durchsetzen, dass die Reise des sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind in eine gefährdete Region oder zu „verdächtigen“ Personen zu unterbleiben hat. Andersherum gilt dies selbstständig auch für Reisen des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind.
Jeder versteht, dass die aktuelle Situation sehr unbefriedigend und ärgerlich ist. Insbesondere, wenn man bereits finanzielle Aufwendungen getätigt hat und sich alle auf einen geplanten Urlaub freuen. Aber auch hier gilt, dass die Gesundheit für alle Beteiligten und das Wohl des Kindes an allererster Stelle stehen müssen.
Sollten Sie konkrete Fragen zu den hier aufgeworfenen Problemen haben, kontaktieren Sie uns bitte und schildern Ihre konkrete Situation und Ihr konkretes Problem. Gern erweitern wir auch den Beitrag durch entsprechende Ausführungen.
Auch wir Familienrechtsanwälte, Ämter und Gerichte stehen vor einer Situation, die es so noch nicht gab.
Lesen Sie auch Teil 1 dieses Beitrags unter meinem Profil – In diesem geht es um laufende Gerichtsverfahren, Notbetrieb der Gerichte, Durchsetzung von Umgangsregelungen bei Gesundheitsrisiken und Quarantäne, sowie Missbrauch der aktuellen Lage.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!
Nicole Rinau
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Sozialrecht
BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei
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