Das Umgangsrecht von Eltern und Kindern in Zeiten von Corona – Teil 1

  • 5 Minuten Lesezeit

Das ganze Land wird aktuell nicht nur wirtschaftlich auf die Probe gestellt, sondern auch sozial. Bei uns Familienrechtlern kommen die ersten Anfragen zu laufenden oder beabsichtigten Gerichtsverfahren oder der praktischen Umsetzung von Umgangsvereinbarungen herein.

Hinsichtlich der laufenden Gerichtsverfahren ist anzumerken, dass trotz Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen nach § 155 FamFG mit einer zeitlichen Verzögerung zu rechnen ist. Sowohl die Geschäftsstellen der Gerichte sind nur dürftig besetzt, als auch die Richterschaft bemüht, einer Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. 

Hierzu gehört das Arbeiten per Homeoffice genauso, wie die Umladung von Gerichtsterminen. D. h., bereits terminierte Anhörungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und noch nicht terminierte Sachen auch erst auf Zeiträume ab frühestens Ende April oder Mai angesetzt. Auch andere Verfahrensbeteiligte wie die Kindeseltern, Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände oder Sachverständige stellen Verlegungsanträge. 

Das ist soweit auch nachvollziehbar und richtig, denn in Gerichten haben täglich mehrere hunderte bis tausende Personen als Richter, Verfahrensbeteiligte oder Mitarbeiter Zugang. Das Risiko einer Verbreitung der Pandemie über solche „menschlichen Sammelbecken“ ist nicht zu unterschätzen.

Nur wenige Richter nutzen ihre richterliche Unabhängigkeit dahingehend, dass sie weiterhin auf bereits terminierte Anhörungen bestehen. Aus immer mehr Kreisen hört man jedoch, dass dieser Widerstand langsam aufgegeben wird. 

Letztlich müssen wir in jedem einzelnen Fall für Sie nachfragen, ob Termine bestehen bleiben oder verschoben werden. Gerichte werden ggf. in einem Notbetrieb aufrechterhalten. D. h., dass besonders eilbedürftige Anträge und Verfahren natürlich bearbeitet werden. Was eilbedürftig ist, entscheiden allerdings die Richter. 

Sofern Sie als Eltern mit oder ohne gerichtlichen Vergleich oder Beschluss eine Umgangsregelung getroffen haben, muss nun je nach Fall natürlich sorgfältig überlegt werden, wie dieser nachgekommen werden kann. 

Hierzu gibt es naturgemäß keine einheitliche Lösung. 

Ist ein Kind oder ein Elternteil mit dem Virus infiziert oder erkrankt oder steht schlimmstenfalls unter Quarantäne, so wird wohl das Naheliegendste sein müssen, sämtliche persönliche Kontakte zu Außenstehenden, wozu auch der umgangsberechtigte Elternteil oder das Kind gehören, zu vermeiden, bis die Erkrankung geheilt oder eine Ansteckung ausgeschlossen ist. 

Ist der Vollzug der Quarantäne gemäß § 30 IfSG angeordnet, ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß dagegen gemäß § 75 IfSG sogar strafbar. Es drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Wer durch Zuwiderhandlungen den Krankheitserreger verbreitet, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Jahren bestraft werden.

Für alle anderen Fälle können wir nur eindringlich davor warnen, das Coronavirus nun zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Vorrang hat immer noch das Wohl des Kindes. Das Kind ist zum einen gesundheitlich zu schützen, zum anderen sind aber auch seine sozialen Bindungen zu pflegen. 

Die Corona-Pandemie nun auszunutzen, um das Umgangsrecht des anderen Elternteils zu vereiteln, halten wir für genauso falsch und fragwürdig im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit, wie zwangsweise auf ein Umgangsrecht zu bestehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht dem Kindeswohl entspricht.

Haben Sie sich als Umgangsberechtigter in letzter Zeit in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten oder leiden Sie an Erkältungssymptomen oder Fieber bzw. anderen Symptomen, welche für eine Infizierung mit dem Coronavirus sprechen, ist es sehr ratsam, zunächst eine Diagnostik über sich ergehen zu lassen. 

Als betreuender Elternteil können Sie unseres Erachtens nach unter diesen Voraussetzungen auf die Vorlage des Testergebnisses bestehen. Ist das Testergebnis negativ, sollte einem Umgang nichts mehr im Wege stehen.

Wir können nur an Ihren gesunden Menschenverstand und an Ihre Pflichten als Elternteile appellieren, sich in dieser außergewöhnlichen Situation mit dem anderen Elternteil zusammenzutun und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. 

Sollten Umgänge ausfallen, besprechen Sie Ersatztermine und vereinbaren weitestgehend zumindest Telefontermine oder Videotelefonie zwischen Umgangselternteil und Kind. Nehmen Sie die Sorgen des anderen Elternteils ernst und bieten Sie sich gegenseitig Unterstützung an.

Sollten Sie auf die Durchsetzung Ihres Umgangsrechts bestehen, seien Sie davor gewarnt, dass niemand aktuell vorhersehen kann, wie ein Gericht diese Situation bewerten wird. Selbst, wenn eine Umgangsvereitelung durch einen konkreten Beschluss mit einer Ordnungsstrafe bis zu 25.000 EUR bewährt ist, drängt sich nicht unbedingt auf, dass ein Gericht in der aktuellen Situation ein Verschulden des betreuenden Elternteils sieht. 

Am Ende tun Sie sich mit der Beantragung von Ordnungsgeld wegen ausgefallener Umgänge möglicherweise gar keinen Gefallen, sondern ziehen das Unverständnis des Gerichts, des Jugendamts und anderer Beteiligter auf sich.

Genauso kann es allerdings demjenigen gehen, welcher die Lage nun ausnutzt, ohne konkret ersichtlichen Grund das Umgangsrecht des anderen Elternteils für mehrere Wochen eigenmächtig auszusetzen. Sie als Eltern können zu solch außergewöhnlichen Zeiten beweisen, dass Ihnen das Wohl des Kindes am Herzen liegt und nicht nur Ihr eigenes Prinzip. 

Auch die Jugendämter arbeiten derzeit im Notbetrieb und werden Ihnen möglicherweise ohnehin nicht in jedem konkreten Einzelfall unterstützend zur Seite stehen können.

Schenken Sie sich gegenseitig das Vertrauen, dass auch das andere Elternteil im Sinne des Kindes handelt. Wir empfehlen, eine Art Elternvereinbarung aufzusetzen, aus welcher sich die gegebenenfalls nun vorübergehend geänderten Modalitäten des Umgangs ergeben und Sie auch für sich beide verbindlich festhalten, dass weder der betreuende noch der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind beispielsweise große Menschenansammlungen o. ä. bis zum Abebben der Pandemie aufsucht, wie es sich ohnehin auch aus den Landesverordnungen zum Schutz vor Corona ergibt.

Auch, wenn Kinder ohne weitere Risikofaktoren möglicherweise von einer Infektion nicht besonders schwer betroffen sind, können Sie jedoch Überträger der Erreger sein und damit andere Personen aus dem persönlichen Umfeld in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für ältere oder kranke Verwandte bzw. nahestehende Personen.

Lesen Sie auch den Teil 2 zu dem Thema in meinen Rechtstipps! Hier geht es um Umgang bei Behördenbegleitung und mit fremduntergebrachten Kindern, Herausgabeverweigerung, Ausgangssperre, Risikogruppen, Kontaktverbote und geplante Ferienreisen. 

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund!

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Sozialrecht

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei

Foto(s): @buemlein

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Rinau

Beiträge zum Thema