Das neue Bauvertragsrecht für Verbraucher ab 01.01.2018

  • 1 Minuten Lesezeit

Das neue Bauvertragsrecht tritt zum 01.01.2018 in Kraft, nachdem es nunmehr von den entsprechenden Gremien verabschiedet worden ist. Es enthält wesentliche Änderungen des Rechts, insbesondere für Verbraucher. Besonders hervorzuheben ist, dass gemäß § 650o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab vorgenanntem Termin von den allermeisten verbraucherschützenden Klauseln des Gesetzes nicht abgewichen werden darf. 

Zudem enthält das neue Verbraucherrecht erstmals ein Widerrufsrecht für den Bauwerkvertrag. Dies ist zwingendes Recht und soll den Verbraucher auch bei diesen Verträgen, die oftmals die größte Investition im Leben ist, vor übereilten Erklärungen schützen. Es ist hierbei zwingend erforderlich, dass die Widerrufsbelehrung wirksam erteilt wurde, da ansonsten der Bauwerkvertrag noch ein Jahr und 14 Tage widerruflich ist, was in der Regel einer üblichen Bauzeit entspricht.

Für den Unternehmer schwierig ist, dass sämtliche vorvertraglichen Angaben zur Baubeschreibung Bestandteil des Vertrags werden sollen, was Widersprüchlichkeiten hervorrufen kann, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Fragen zur Baubeschreibung wurden nunmehr so geregelt, dass hier zum einen für den Unternehmer klare Vorgaben gemacht und zum anderen Zweifelsfragen zugunsten des Verbrauchers entschieden werden. Auch dies ist zwingendes Recht.

Zwingend ist auch die Vorgabe der Planbarkeit durch das Unternehmen für den Verbraucher. Es ist durch den Unternehmer entweder ein Fertigstellungstermin zu nennen oder – wie oftmals bereits üblich – eine verbindliche Bauzeit anzugeben.

Neu ist für den Unternehmer, dass er gesetzlich verpflichtet ist, etwa geeignete Bautenstandsberichte, aber auch Planungsunterlagen einem finanzierenden Kreditinstitut zur Verfügung stellen zu müssen.

Das neue Gesetz zum Bauvertrag liefert allerdings auch im Bereich der Abnahme Sicherheit für das Unternehmen. Es ist ausdrücklich und nachvollziehbar geregelt, dass eine stillschweigende Abnahme erfolgen kann. Der Verbraucher wird durch den Gesetzestext ausdrücklich vor dieser Konsequenz gewahrt, sofern der Unternehmer in geeigneter Form hierauf hingewiesen hat.

Wie diese Regelungen in den zukünftigen Verträgen letztendlich umgesetzt werden können, bedarf üblicherweise der Bearbeitung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Frederik Neumann, 20.06.2017, Hanau.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederik Neumann

Beiträge zum Thema