Das Würgen eines Menschen über 15-20 Sek mit voller Kraft beinhaltet Tötungsvorsatz so der BGH

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Das Würgen eines Menschen über 15-20 Sek mit voller Kraft beinhaltet Tötungsvorsatz. Das hat das Landgericht Essen entschieden und wurde hierin aktuell vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Im November 2014 kam es im Bahnhof Essen zu einem Übergriff von Fußballanhängern auf die dort eingesetzten Polizeibeamten. Dabei würgte ein Düsseldorfer sogenannter „Fan“ einen Bundespolizisten bis nahezu zur Bewusstlosigkeit. Der Beamte wollte einen Fußballanhänger gerade mit dem Einsatzstock auf den Oberschenkel schlagen, weil der Fußballanhänger einen Polizeibeamten treten wollte. In diesem Moment griff der Täter den Polizeibeamten von hinten an, ohne dass der Beamte dies bemerkte. Er umfasste den Hals des Beamten und drückte mit voller Kraft zu. Der Polizeibeamte und der schwergewichtige Täter (ca. 100Kg) fielen zu Boden, wobei der Täter den Griff nicht lockerte und insgesamt über einen Zeitraum von 15-20 Sekunden den Griff mit voller Kraft zudrückte. Der Polizeibeamte wurde dadurch bis fast an die Bewusstlosigkeit gewürgt und erlitt Todesangst und schwere Verletzungen.

Das Landgericht Essen wertete den Angriff auf den Bundespolizisten 2015 als versuchten Totschlag und verurteilte den Angeklagten zu sechs Jahren Haft. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt. Wer einen anderen Menschen über 15-20 Sekunden mit voller Kraft würgt, hat im Regelfall Tötungsvorsatz.

(BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - 4 StR 474/15)


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