Das Zeugnis im Arbeitsrecht

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Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Ihnen unaufgefordert ein Zeugnis zu erteilen. Sollten Sie also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch kein Zeugnis erhalten haben, sollten Sie dies ausdrücklich von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Achtung! Es gelten Verfallfristen

Bei Erstellung des Arbeitszeugnisses besteht kein Anspruch darauf, dass ein Zeugnis stets positive Bewertungen beinhalten muss. Zwar sollte ein Arbeitszeugnis grundsätzlich wohlwollend formuliert werden, jedoch muss der Inhalt der Bewertung auch der Wahrheit entsprechen. Es ist daher durchaus angemessen, wenn eine fortdauernde Unzulänglichkeit des Arbeitnehmers, wie bspw. dessen Unpünktlichkeit oder schwere Verfehlungen in einem Zeugnis Erwähnung finden.

Man sollte darauf achten, dass negative Zeugnisse oftmals überhaupt keine negativen Formulierungen beinhalten. Es ist allgemein bekannt, dass Arbeitgeber in Zeugnissen häufig keine einzige negative Formulierung verwenden und das Zeugnis dennoch eher als schwächer zu bewerten ist. Arbeitgeber umschreiben hierbei die Schwächen der Arbeitnehmer mit durchaus positiv wirkenden Begrifflichkeiten, es sollte daher bei Erhalt eines Arbeitszeugnisses dringend eine inhaltliche Gesamtbewertung vorgenommen werden, um negative Folgen für den Arbeitnehmer zu vermeiden.

Es gilt: Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses ist für Personen, welche die Zeugnissprache beherrschen, stets eindeutig. Wer also mit einer negativ zu bewertenden Formulierung konfrontiert wird, sollte dies unverzüglich bei seinem Arbeitgeber beanstanden. Oftmals werden Zeugnisse durch den Arbeitgeber lediglich „unglücklich formuliert“, insbesondere in kleineren Betriebseinheiten sind die individuellen Bestandteile der Zeugnissprache nicht hinreichend bekannt. Eine Vielzahl der Ungereimtheiten in Arbeitszeugnissen ist damit ein Resultat unglücklicher Formulierungen. Erfahrungsgemäß sind Arbeitgeber bereit, ihre Formulierungen entsprechend den Vorstellungen des Arbeitnehmers zu ändern. Diesen Anspruch muss der Arbeitnehmer jedoch geltend machen.

Sollte es dennoch zu einem Zeugnisprozess kommen, sollte man berücksichtigen, dass derartige Verfahren für den Arbeitgeber tendenziell eher lästig sind. Es ist daher kaum überraschend, dass eine Vielzahl der Verfahren bereits vor einer Beweisaufnahme durch Vergleich beendet werden.

Wir haben in unserem Hause die Erfahrung gemacht, dass Arbeitgeber oftmals bereits spätestens im Gerichtsverfahren nachgeben und dem Arbeitnehmer bei den gewünschten Zeugnisformulierungen entgegenkommen werden.

Sollten auch Sie Probleme im Zusammenhang mit der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ausgemacht haben, sollten Sie sich im Zweifel von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Wir stehen für Sie jederzeit zur Rückfrage über unsere Kontaktdaten zur Verfügung.

Kanzlei Bartholomé Goosmann Schwarzhoff

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