Dashcam nicht automatisch unverwertbar

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Der BGH hat ein Grundsatzurteil zu sogenannten Dashcams als Beweismittel gefällt. Dashcams sind im Auto installierte Minikameras, die ständig den Verkehr aufzeichnen. Sie sollen so eine klare Beweissituation bei Verkehrsunfällen ohne Zeugen schaffen. Dem steht aber eigentlich das Datenschutzrecht im Weg. Das unerkannte und nicht genehmigte Filmen von Verkehrsteilnehmern (auch Passanten) verletzt deren Persönlichkeitsrechte. Gerade die neue Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) stellt an den Filmer quasi nicht zu erfüllende Hinweis- und Dokumentationspflichten. Insbesondere der Unfallverursacher wird sich natürlich mit Hinweis darauf gegen Aufnahmen von ihm wehren.

Daher stellte sich die Frage, ob ein Dashcam-Video in einem Haftpflichtprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, da es auf einer Rechtsverletzung beruht. 

Der BGH hat nun entschieden, dass dies nicht zwangsläufig der Fall sein muss, ein generelles Aufzeichnen weiterhin problematisch ist. Als Ausweg haben die Richter die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Dashcam die Daten kontinuierlich überschreibt und damit löscht. Falls es zu einem Zusammenstoß kommt, könnte ein Sensor das erkennen und automatisch speichern. Dann würde das Datenschutzrecht hinter die berechtigten Interessen an einer sorgfältigen Unfallaufklärung zurücktreten. Das Video wäre prozessual verwertbar, weil es nur Aufnahmen des Zusammenstoßes gäbe.

Dazu muss aber die Dashcam entsprechend technisch eingestellt sein. Ein permanentes Filmen des Verkehrs bleibt verboten. Im Prozess muss damit gerechnet werden, dass ein Video dann unberücksichtigt bleibt.

(BGH, Aktenzeichen: VI ZR 233/17)

Ihre RSH Kanzlei

Marco Habig

- Rechtsanwalt -



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