Definition des Versorgerbegriffs nach der StromStV – Rückwirkung zum 01.01.2018 beachten

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Mit Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I. S. 84 wurde der Versorgerbegriff nach der Stromsteuer-Durchführungsverordnung neu geregelt. Hiernach gilt:

„Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalbeiner Kundenanlage leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§12a und 14a geltend zu machen.“

Maßgeblich ist der Tatbestand der ausschließlichen Stromleistung innerhalb einer Kundenanlage. Letzterer Begriff wird in § 3 Ziff.24a und 24b EnWG legal definiert.

Wesentlich ist die neue Bedingung der ausschließlichen Leistung innerhalb der Kundenanlage. Hierdurch besteht die Gefahr für Unternehmen, die nach dem sogenannten EEG-Modell eine im Sinne der umsatzsteuerlichen Organschaft verbundene Tochtergesellschaft schufen, um die Muttergesellschaft mit Strom zu beliefern und somit Umsatzsteuer zu sparen, dass diese künftig wegfällt.

Bislang leistete in diesen Modellen die Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft Strom, der innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Stromsteuer behaftet wurde. Hierdurch entfielen die 19 Prozent auf die Stromsteuer.

Künftig wird, sofern die Unternehmen nicht die der Verordnung maßgeblichen Änderungen beachten, die Umsatzsteuer auf die Stromsteuer fällig, da die Stromsteuer künftig bereits bei Belieferung durch das Energieversorgungsunternehmen an die Tochtergesellschaft zu entrichten ist und somit nicht innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Beachten Sie die rückwirkende Vorgabe zum 01.01.2018.


Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an.



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