Deikon: Gute Chancen auf Schadensersatz: Achtung: Eventuell Verjährung Ende 2015!

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Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB konnten mehrere positive Urteile gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Schadensersatz erstreiten (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH), und weisen darauf hin, dass es inzwischen mit der Gegenseite konkrete Vergleichsgespräche gibt für Anleger der 2. und 3.-Deikon-Anleihen.

Betroffene Deikon-Anleger sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass Schadensersatzansprüche eventuell nicht mehr lange geltend gemacht werden können, denn zum Jahresende 2015 droht Verjährung einzutreten – aufgrund der Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB.

Hiernach tritt Verjährung nach 3 Jahren ab Kenntnisnahme vom Schaden und Schädiger ein, was immer im Einzelfall überprüft werden muss.

Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben wurde, wird sowieso aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

Auch ein renommierter Prozessfinanzierer konnte inzwischen von Dr. Späth & Partner für die Zusammenarbeit gewonnen werden. Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Die Chancen für Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen, gegen die Sicherheitentreuhänderin erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein.“

Tätig werden sollten nach Ansicht der Kanzlei Dr. Späth & Partner vor allem Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen, die die Anleihen bis Ende 2008 erworben haben und entweder rechtsschutzversichert sind und über 15.000,- € Zeichnungssumme haben, oder nicht rechtsschutzversichert sind ab ca. 30.000,- € Zeichnungssumme. Denn diese Anleger können aufgrund der Zusage des Prozessfinanzierers völlig ohne Risiko tätig werden und ihre Ansprüche geltend machen.

Anleger der 2. und 3. Deikon-Anleihen sollten keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Aufgrund der zum Jahresende 2015 drohenden Verjährung ist Eile geboten.

Geschädigte Deikon-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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