Deikon: Mögliche Verjährung Ende 2015! Letzte Chance auf Schadensersatz

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Anleger von Deikon-Hypothekenanleihen, die Verluste mit den Anleihen erlitten haben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass unter Umständen zum Jahresende 2015 Verjährung eintreten könnte, was aufgrund der kenntnisabhängigen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Bei der 2. Deikon-Anleihe, die im Jahr 2006 ausgegeben wurde, wird auch auf jeden Fall aufgrund der 10-jährigen Höchstverjährungsvorschrift im Jahr 2016 Verjährung eintreten, und zwar nicht erst zum Jahresende, sondern unter dem Jahr.

„Betroffene Deikon-Anleger müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass dies die letzte Chance auf Schadensersatz sein könnte“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner.

„Die Chancen für die Anleger, gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Deikon-Anleihen, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend zu machen, schätzen wir als gut ein.“

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten, denen inzwischen mehrere positive Urteile für die Geschädigten der 2. und 3. Anleihe gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe, die Kanzlei CMS Hasche Sigle, vor dem 6., 9. und 16. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen gelungen sind (ein Fall ist auch inzwischen rechtskräftig, andere Fälle sind noch nicht rechtskräftig und befinden sich gerade beim BGH), ist es inzwischen sogar gelungen, einen renommierten Prozessfinanzierer für die Zusammenarbeit zu gewinnen:

Dieser Prozessfinanzierer hat sich inzwischen dazu bereit erklärt, Fälle für Anleger, die die 2. und/oder 3. Anleihe erworben haben, ab einem Streitwert von 30.000,- € zu finanzieren. Die erhaltenen Ausschüttungen müssen dabei abgezogen werden.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Wir freuen uns sehr über diese Zusage dieses renommierten Prozessfinanzierers, die bestätigt, dass auch der Prozessfinanzierer die Chancen gegen die Sicherheitentreuhänderin der 2. und 3. Anleihe als gut einschätzt.“ Im Erfolgsfall verlangt der Prozessfinanzierer eine übliche Erfolgshonorarbeteiligung von ca. 30 % nach Abzug aller Kosten.

Geschädigte Deikon-Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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