Deliktische Haftung des Vorstands einer Kapitalanlagegesellschaft

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Deliktische Haftung des Vorstands einer Kapitalanlagegesellschaft wegen eines Prospektfehlers? Wohl eher nicht, wenn der Prospekt nicht verwandt wurde?

Die Frage der Anspruchsgegner mag Anlegerschützern schlaflose Nächte bereiten. Die Antwort ist für die geschädigten Anleger einfach. Führe nur diejenigen Kriege, die geführt werden müssen. Man sollte also vorsichtig mit der Argumentation sein.

Selbst wenn man einen Prospekt „zerlegt" der falsch ist, steht dies nicht für Fehlberatung durch den Vermittler, wenn der Prospekt keine Verwendung fand. Anders freilich, wenn der Berater (wie so oft) sich darauf stützt ordnungsgemäß unter Verwendung eines Prospektes aufgeklärt zu haben.

Folgende Leitsätze sind nichtsdestotrotz einprägsam:

1. Bei der deliktischen Haftung ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, regelmäßig widerlegt, wenn der Prospekt bei dem Vertragsabschluss keine Verwendung gefunden hat.

2. Für die Annahme der Verwendung reicht es aus, wenn der Prospektinhalt dem Anleger als alleinige Arbeitsgrundlage bei dem Beratungsgespräch von Vermittlern vorgestellt wird, die auf der Basis dieses Prospekts geschult und auf ihn festgelegt sind. Hierfür trifft grundsätzlich den Anleger die Darlegungslast.

3. Hinsichtlich eines Prospektfehlers, der ein kompliziertes Anlagekonzept betrifft, genügt der Nachweis des Vorsatzes nicht schon die Stellung des Beklagten als Vorstand der Anlagegesellschaft.

Dies wurde richtungsweisend so vom 3. Zivilsenat des OLG Braunschweig, Urteil vom 02.05.2012, Aktenzeichen: 3 U 120/08 so entschieden.



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