Den Pflichtteilsverzicht rechtfertigt ein Nissan nicht

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Das Oberlandesgericht Hamm zur Sittenwidrigkeit eines umfassenden Erbverzichts gegen Erhalt eines Sportwagens.

Das wäre doch etwas einfach, wenn wir unsere Kinder mit einem gebrauchten Nissan rechtmäßiger Weise zum Erbteilsverzicht überreden dürften. Diese Meinung teilte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Das Gericht erklärte den notariellen Vertrag zwischen Vater und Sohn für sittenwidrig.

Ein Zahnarzt mit Sportwagen

Beklagter war ein geschiedener Zahnarzt  –  scheinbar in der Blüte seines Lebens. Nachdem seine Ehe zwei Jahre nach Geburt des gemeinsamen Sohnes geschieden worden war, wuchs dieser bei seiner Mutter auf. Vor seinem achtzehnten Geburtstag brach der Sprössling seine Schullaufbahn ab und zog zu seinem Vater, um dort den Beruf des Zahntechnikers zu erlernen.

Der charmante Herr Papa hatte sich gerade einen Sportwagen der Marke Nissan GTR X zugelegt, Neupreis etwa 100.000 Euro. Für das Geld hätte man doch auch einen Porsche bekommen. Wäre der Fall dann vielleicht anders ausgegangen?

Ein 18. Geburtstag mit Folgen

Der Sohnemann jedenfalls fand den neuen Flitzer seines Vaters scheinbar trotzdem aufregend. Er durfte das Fahrzeug sogar einige Male probeweise selbst fahren, mit einem Glitzern in den Augen, wie wir uns bildlich vorstellen können.

Als der Beklagte also am 18. Geburtstag des Sohnes verkündete, er werde ihm den Sportwagen zu seinem 25. Geburtstag überlassen, fackelte der junge Mann nicht lange. Auf ging’s zum Notar! Klingt zu schön, um wahr zu sein? Aber hallo!

Ein Vater mit Eigensucht

Bei dem Notar wurde nämlich folgende Vereinbarung getroffen: Den Nissan sollte das Söhnchen bei Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten unter der Bedingung, dass er bis dahin die Ausbildung nicht nur zum Zahntechnikergesellen, sondern auch zum Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen habe. Per se schon recht hohe Hürden für unseren Schulabgänger, möchte man sagen.

Damit aber noch nicht genug. Im Gegenzug für diese mehrfach bedingte Überlassung des Wagens unterschrieb der Begünstigte einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht mit sofortiger und unbedingter Wirkung. Da wurde es dann sogar den Richtern des Oberlandesgerichts zu bunt.

Ein Vertrag mit Bedingungen

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Pflichtteilsverzicht und die bedingte Überlassung des Autos nach Willen der Beteiligten miteinander stehen und fallen sollten. Eine Teilnichtigkeit kommt insofern nicht infrage.

Dann erklärte das OLG die notarielle Vereinbarung für sittenwidrig und damit nichtig. Nicht nur herrsche zwischen dem mehrfach bedingten Versprechen und dem Erbteilsverzicht ein erhebliches Ungleichgewicht. Der Nissan werde bis dahin erheblich an Wert verloren haben. Auch war der Eintritt der Bedingungen, der sehr erfolgreiche Abschluss der just begonnenen Ausbildung, mit Nichten sicher.

Ein junger Mann mit Grundrechten

Darüber hinaus knebele die Vereinbarung den soeben 18 Jahre alt gewordenen Kläger erheblich in seinem Persönlichkeitsgrundrecht. Die Wahl seines beruflichen Werdeganges obliege allein dem Sohn selbst. Die Grundrechte haben aber auch im Zivilrecht, vor allem bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie dem der „Sittenwidrigkeit“ eine gewisse Ausstrahlungswirkung. Durch eine solche Vereinbarung werde der Sohn unangemessen benachteiligt.

Dies sei dem Vater auch bewusst gewesen. Er habe planvoll auf die Vollendung des 18. Lebensjahres gewartet, weil er gewusst habe, dass die Mutter oder ein Familiengericht der Vereinbarung nie zugestimmt hätten, so das OLG. Dadurch habe er die geschäftliche Unerfahrenheit seines eigenen Sohnes in sittenwidriger Weise bewusst ausgenutzt.

Problematik des Erb- und Pflichtteilsverzichts

Der Verzicht auf Erbe bzw. Pflichtteil hat weitreichende Konsequenzen. In der Praxis dominiert der Pflichtteilsverzicht. In Kombination mit einer Enterbung durch Testament, kann sich der Erblasser so bezüglich eines nahen Angehörigen die volle Testierfreiheit verschaffen. Das spielt zum Beispiel eine Rolle im Bereich der Unternehmensnachfolge. Häufig ist es nämlich gewollt, dass nur eines der Kinder den Betrieb erbt und weiterführt und die anderen Kinder Abfindungen aus dem Privatvermögen erhalten. Ist jedoch das gesamte Vermögen im Unternehmen gebunden, wird diese Abfindung häufig nicht die Höhe des Pflichtteils erreichen.                           

In diesen Fällen hilft der Pflichtteilsverzicht. Dabei dürften sich die sogenannten weichenden Erben aber in der Regel nur dann auf eine Abfindung unterhalb des Pflichtteils einlassen, wenn das Geld sofort fließt und das Leben schon versüßt, wenn Papa sich noch bester Gesundheit erfreut.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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