Arbeitgeber zahlt Lohn nicht

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Es kommt oft vor, dass Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Rückstand sind. Teilweise haben die Arbeitgeber über mehrere Monate keinen Lohn gezahlt, obwohl die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ordnungsgemäß ihre Arbeitsleistung erbracht haben. Häufig fragen diese sich dann, ob sie wegen der Lohnrückstände zum Rechtsanwalt gehen sollten oder besser nicht. Man möchte das Arbeitsverhältnis ja nicht noch zusätzlich belasten. Häufig begnügen sich die Mitarbeiter deswegen über einen längeren Zeitraum damit, den Arbeitgeber vergeblich mündlich aufzufordern, den Lohn nachzuzahlen.

Lohnabrechnung anfordern

Zunächst ist es wichtig, dass die Mitarbeiter zumindest darauf bestehen, ordnungsgemäße Lohnabrechnungen zu bekommen. Diese erleichtern die spätere gerichtliche Geltendmachung von Lohnrückständen, insbesondere auch von Vergütungen für darin ausgewiesene Überstunden.

Ausschlussklauseln beachten

Während die Verjährungsfrist für Lohnansprüche 3 Jahre beträgt, ist es häufig der Fall, dass im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag sogenannte Ausschlussklauseln vereinbart wurden. Diese regeln, innerhalb welcher Fristen die Parteien des Arbeitsvertrages Ansprüche geltend machen müssen. Erfolgt dies nicht, dann verfallen diese Ansprüche.

Auch im Falle von Lohnrückständen ist es daher dringend anzuraten, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob eine solche Ausschlussklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, damit sichergestellt werden kann, dass innerhalb der dort geregelten Fristen die Lohnansprüche zunächst außergerichtlich und ggf. in der zweiten Stufe gerichtlich geltend gemacht werden.

Klage zum Arbeitsgericht

Entschließt sich der Mandant zusammen mit seinem Anwalt für die Einreichung einer Zahlungsklage beim Arbeitsgericht, dann muss im Klageverfahren vom Kläger genau dargelegt werden, welche Lohnrückstände aufgelaufen sind. Aus diesem Grunde ist es, wie eingangs beschrieben, wichtig, zumindest die Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber zu erhalten, auch wenn dieser den ausgewiesenen Lohn zunächst nicht zahlt. Durch die Lohnabrechnungen stellt der Arbeitgeber den ausgewiesenen Lohn unstreitig, so dass er im Verfahren vor dem Arbeitsgericht zumindest die Anzahl der in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stunden und den sich daraus errechneten Lohn grds. nicht mehr bestreiten kann. Selbstverständlich ist der Mitarbeiter nicht an die Lohnabrechnungen gebunden, d. h. es können auch höhere Entgeltansprüche eingeklagt werden, wenn beispielsweise entweder eine höhere Stundenzahl gearbeitet wurde oder aber der Lohn falsch berechnet wurde.

Liegen Lohnabrechnungen nicht vor, so entsteht bei Stundenlohn häufig Streit darüber, wie viele Stunden tatsächlich gearbeitet wurden. Hierfür trägt der Kläger die volle Beweislast. Insoweit ist es hilfreich, regelmäßig kalendarische Aufzeichnungen zu machen, so dass im Zweifel die geleistete Arbeit genau dargelegt und bewiesen werden kann.

Insbesondere bei Überstunden ist es auch erforderlich, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder betriebsnotwendig waren und billigend entgegengenommen wurden. Auch dies muss der Kläger im Gerichtsverfahren beweisen.

Insoweit ist ihm zu raten, sich geleistete Überstunden nach deren Anfall vom Arbeitgeber regelmäßig schriftlich bestätigen zu lassen.

Ich stehe gerne zur Verfügung, wenn es um die Geltendmachung von Lohnrückständen geht. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernehme ich für Sie die Einholung einer Deckungszusage, damit die Kosten von Anfang an geklärt werden können.

Oliver Vogelmann-Kopf 

Rechtsanwalt

Foto(s): Oliver Vogelmann-Kopf

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