Vermögensarrest - Was kann man tun?

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Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist zum 01. Juli 2017 das neue Recht der Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Das nunmehr rund fünfeinhalb Jahre alte Gesetz hat zu einer erheblichen Steigerung der Vermögensabschöpfungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden geführt. Es gibt kaum noch Strafverfahren mit vermögensrechtlichem Hintergrund, in denen keine Vermögenswerte arretiert oder beschlagnahmt werden.

In diesem Rechtstipp wollen wir Ihnen daher aufzeigen, wie Sie sich als Betroffener eines Vermögensarrestes gegen diese Maßnahme wehren können, welche Rechtsbehelfe Ihnen zur Verfügung stehen und in welchen Punkten Sie nach unserer Erfahrung die besten Chancen haben, Ihre Rechte durchzusetzen.

1. Grundsatzfrage: Wer hat den Arrest angeordnet?

Um sich gegen einen Vermögensarrest richtig wehren zu können, muss man zunächst einmal herausfinden, wer diesen erlassen hat. Die Anordnungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Gerichten, bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung aber auch durch die Staatsanwaltschaften erfolgen, § 111j Absatz 1 StPO.

Praxistipp:

Neben diesem von der Strafprozessordnung als Grundsatz vorgesehenen Ablauf kommt es regelmäßig auch vor, dass die Polizei im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen Vermögensgegenstände "sicherstellt". Wie die Wegnahme dieser Gegenstände rechtlich zu bewerten ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, weil es auf die Intention und die Begründung der Maßnahme durch die Polizei ankommt. Im Rahmen einer solchen "Sicherstellung" ist deshalb sehr genau darauf zu achten, dass die Polizei schriftlich festhält, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie sich stützt. Der Durchsuchungsbeschluss ist zwar in vielen Fällen der Anlass der Maßnahme, die Durchsuchungsanordnung rechtfertig aber für sich genommen noch keine "Sicherstellung".

Entscheidend für das weitere Vorgehen gegen den Vermögensarrest ist also, wer ihn angeordnet hat:

a) Anordnung durch das Gericht

Hat das Gericht den Arrest angeordnet, so kann sich der Betroffene hiergegen mit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO zur Wehr setzen. Im Beschwerdeverfahren entscheidet zunächst das Amtsgericht über seine eigene Entscheidung. Hilft es der Beschwerde nicht ab, hat es die Akten dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann nur in den Spezialfällen des § 310 Absatz 1 Nr. 3 StPO vorgegangen werden, wenn der Arrest einen Betrag von 20.000,00 EUR übersteigt.

Der Betroffene kann sich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen die Entscheidung des Gerichts beschweren. Die Beschwerde ist an das Gericht zu richten, das die Entscheidung erlassen hat.

Praxistipp:

Bevor Sie Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen, sollten Sie bedenken, dass es auch von Nachteil sein kann, wenn das Landgericht sich der Auffassung von Amtsgericht und Staatsanwaltschaft ausdrücklich anschließt. Man verfestigt damit quasi die Tatvorwürfe durch eine höhere Instanz. Vor Einlegung der Beschwerde sollten daher das Für und Wider der Beschwerde genau abgewogen werden.

b) Anordnung durch die Staatsanwaltschaft

Hat die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest wegen Gefahr im Verzug angeordnet, so kann der Betroffene hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Das Amtsgericht entscheidet dann, ob der Erlass des Vermögensarrestes rechtmäßig war und überprüft auch, ob die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug zu Recht angenommen hat. Gegen die Entscheidung des Gerichts steht dem Betroffenen dann wiederum die einfache Beschwerde nach § 304 StPO und in Fällen eines Arrestes über 20.000,00 EUR die weitere Beschwerde nach § 310 Absatz 1 Nr. 3 StPO zu.

Der Betroffene kann die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Staatsanwaltschaft ebenfalls schriftlich beantragen. Der Antrag sollte an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, die die Entscheidung erlassen hat und die Akten dann dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

c) Maßnahmen der Polizei

Die Polizei ist nicht berechtigt, einen Vermögensarrest zu erlassen. Weder bei Gefahr im Verzug, noch im allgemeinen Geschäftsgang. Sie muss hierfür immer die Anordnung der Staatsanwaltschaft einholen. Allerdings kann sie, wie unter 1. dargestellt, bewegliche Sachen wie Geld oder Schmuck auch dann sicherstellen, wenn das eigentliche Ziel einer Pfändung im Wege der Arrestvollziehung mangels Vermögensarrest noch nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen ist dann ebenfalls zunächst ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Praxistipp:

Der Betroffene sollte sich gegen Maßnahmen der Polizei zunächst schriftlich an die Staatsanwaltschaft wenden und ggf. schon darin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung formulieren. Die Staatsanwaltschaft gibt die Akten, wenn sie dem Anliegen nicht nachkommt, dann zur Entscheidung an das Amtsgericht ab.

2. Welche Angriffspunkte gib es zu Gunsten der Betroffenen?

In jedem Vermögensarrest gibt es neuralgische Punkte, die man genau kontrollieren und gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf angreifen sollte. Das sind neben den Anordnungsvoraussetzungen der §§ 73 ff. StGB selbst vor allem die Fragen der Höhe des Vermögensarrestes und die Verhältnismäßigkeit. Regelmäßig finden sich in Arrestbeschlüssen etwa Textbausteine wie: „Die Anordnung des Arrestes ist auch verhältnismäßig.“ Solche Formulierungen genügen einer eigenen richterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts nicht. Da sich der Vermögensarrest auf das gesamte, auch legal erworbene Vermögen des Betroffenen erstrecken kann, muss hier sehr genau am Einzelfall gearbeitet und eine auf den konkreten Fall gestützte Begründung abgegeben werden. Diese Anforderungen betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, etwa in BVerfG NJW 2005 Seite 3630.

Neben den hier näher ausgeführten, ganz praktischen Möglichkeiten gegen einen Vermögensarrest und dessen Vollziehung vorzugehen, sollten Sie als Betroffener vor allem folgende Aspekte bedenken:

a) Akteneinsicht

Will sich der Betroffene gegen den Vermögensarrest wehren, so hat er die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 147 Absatz 4 StPO zu stellen und die Akten einzusehen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Sonderbänden „Vermögensabschöpfung“ und „Finanzermittlungen“ zu. In Kombination mit der Hauptakte ergeben sich hieraus die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommen wird. Hiergegen kann der Betroffene argumentieren und, sofern möglich, Beweismittel vorlegen, die seine (Gegen-)Auffassung stützen.

b) Ist ein Rechtsanwalt nötig?

Ob man sich der hochkomplizierten Materie des Vermögensabschöpfungsrecht selbst annehmen oder sich von einem Anwalt hierzu beraten lassen möchte, muss jeder Betroffene selbst entscheiden. Jedenfalls sollte man immer berücksichtigen, dass es sich bei dem Vermögensarrest nur um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme zum Schutz einer späteren Einziehungsanordnung handelt. Daraus folgt, dass man nicht in der Hoffnung, die Vermögenswerte würden dann freigegeben, umfangreich Angaben zur Sache machen sollte. 

Regelmäßig sind es nämlich diese Angaben im Ermittlungsverfahren, mit denen sich ein Betroffener „um Kopf und Kragen“ redet und die dann letztlich zu einer Verurteilung führen. Das wissen freilich auch die Strafverfolgungsbehörden, weshalb der Vermögensarrest ein sehr beliebtes Mittel im Ermittlungsverfahren ist, um den Betroffenen zur Kooperation zu bewegen. Dieser Verlockung sollte man widerstehen. 

c) Verwaltung der Gegenstände

Der Betroffene sollte immer darauf hinwirken, dass die Strafverfolgungsbehörden eine Verschlechterung der gepfändeten Gegenstände verhindern, indem sie sie angemessen verwalten. Bei Bargeld ist das naturgemäß weniger ein Problem als etwa bei Kraftfahrzeugen, Häusern oder Geschäftskonten. Möglichkeiten hierzu bietet die Strafprozessordnung etwa in Form der Notveräußerung nach § 111p StPO oder aber der Verwaltung gepfändeter Gegenstände nach § 111m StPO. Man sollte insoweit genau darauf achten und sich auch belegen lassen, wo und wie die Gegenstände gelagert werden. Gegen eine aus Sicht des Betroffenen fehlerhafte Verwaltung kann er sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wehren.

Fazit:

Polizei und Staatsanwaltschaften haben bundesweit Schwerpunktabteilungen eingerichtet, die sich verfahrensübergreifend mit Fragen des Vermögensarrestes, der Beschlagnahme und den sonstigen Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung befassen. Die Bandbreite der Vermögensabschöpfungsmöglichkeiten ist sehr groß und reicht von der Beschlagnahme von Manschettenknöpfen bis hin zur Pfändung eines Schiffes.

Sich erfolgreich gegen den Vermögensarrest zu wehren setzt damit voraus, diese Facetten zu kennen und den sog. „Vermögensabschöpfern“ auf Augenhöhe zu begegnen. Keinesfalls sollte man vor der vermeintlichen oder tatsächlichen Übermacht der Strafverfolgungsbehörden kapitulieren, sondern freundlich aber bestimmt auf die Einhaltung prozessualer Rechte pochen. Nur so kann eine erfolgreiche Verteidigung gegen einen Arrestbeschluss gelingen.


Autor:

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann

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