Der Aufhebungsvertrag und das Gebot der fairen Verhandlung

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Bisher galt, dass ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag nur dann wirksam anzufechten war, wenn der Arbeitgeber etwa dem Arbeitnehmer gedroht oder in besonderer Weise unter Druck gesetzt hatte und der Arbeitnehmer diese Umstände nicht nur schlüssig darlegen, sondern auch beweisen konnte. Ein derartiger Beweis war und ist kaum zu führen, so dass im Ergebnis ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag nahezu ausnahmslos auch Wirkung entfaltet hat.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 entschieden, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages sozusagen als vertragliche Nebenpflicht das Gebot einer fairen Verhandlung gilt.

Unfair kann eine Verhandlungssituation etwa sein, wenn eine

psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird

besonders unangenehme Rahmenbedingungen geschaffen werden, die erheblich ablenken oder Fluchtreflexe wecken

oder

objektiv erkennbare körperliche oder psychische Schwächen ausgenutzt werden

und hierdurch eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder unmöglich macht.

 

Aus der Arbeitnehmerperspektive hört sich diese Entscheidung erst einmal gut an, weil weitere Möglichkeiten eröffnet werden, Ansprüche zu generieren, wenn auch nach der Rechtsprechung des BAG die Verletzung des Gebotes nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und somit zum Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses führen soll, sondern lediglich Schadenersatzansprüche bestehen.

Allerdings trägt auch in Bezug auf die Rüge, das Gebot des fairen Verfahrens sei verletzt worden, derjenige der Beweislast, der sich darauf beruft, im Zweifel also der Arbeitnehmer.

Im Ergebnis werden hier daher also ebenfalls erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen, so dass Ansprüche nur schwer und im Einzelfall durchzusetzen sein werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese Entscheidung nicht die große Bedeutung in der Praxis finden wird, die sich mancher erhofft hat.

Gleichwohl sind und bleiben Arbeitgeber allein wegen eines erheblichen Restrisikos aufgerufen, die vom Bundesarbeitsgericht nochmals betonten Kriterien einzuhalten und zu beachten.


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