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Der Brexit und die Unionsmarke

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Obwohl das Brexit-Referendum nun schon mehr als ein Jahr her ist und die „Scheidungsverhandlungen“ zwischen der EU und dem Vereinigten Königrecht inzwischen begonnen haben, ist noch längst nicht klar, wie die Einzelheiten des Brexit ausgestaltet werden. Gleichwohl stellen sich in diesem Zusammenhang schon ganz konkrete Fragen, wie es nach einem Austritt Großbritanniens auf einem für viele Unternehmer wichtigen Gebiet weitergehen wird.

Die Unionsmarke (bis vor kurzem „Gemeinschaftsmarke“) erfreut sich seit ihrer Einführung in den 1990er Jahren großer Beliebtheit: Derzeit sind mehr als 1,3 Mio. Unionsmarken eingetragen – und jedes Jahr kommen rund 120.000 neue Marken hinzu. Der große Vorteil gegenüber der Zeit vor der Schaffung der Gemeinschaftsmarke besteht darin, dass mit nur einer Markenanmeldung und -eintragung die gesamte Europäische Union mit ihren bislang mehr als 500 Mio. Einwohnern abgedeckt wird. Die Unionsmarke verringert also den Verwaltungs- und Kostenaufwand im Vergleich zur Anmeldung einer Vielzahl nationaler Marken immens.

Wenn nun Großbritannien die EU verlässt, müssen sich die Inhaber von Unionsmarken, die auch in Großbritannien mit ihren Waren bzw. Dienstleistungen vertreten sind und dies bleiben wollen, auf mögliche Veränderungen einstellen: Denn es ist – je nachdem, welches Ergebnis die nun anstehenden Austrittsverhandlungen erbringen werden – durchaus möglich, dass Unionsmarken nach dem Brexit in Großbritannien ihre Gültigkeit verlieren werden. Für diesen Fall sollte bereits jetzt Vorsorge getroffen werden: Es empfiehlt sich, die Unionsmarke als Basis für eine internationale Registrierung in Großbritannien zu nutzen. Hierzu ist es nicht erforderlich, einen in Großbritannien ansässigen und – in der Regel recht teuren – Markenanwalt zu beauftragen. Vielmehr kann derjenige Vertreter, der bereits die Unionsmarke verwaltet, den internationalen Registrierungsantrag stellen und die internationale Registrierung verwalten.

Denkbar ist auch, dass bereits existierende Unionsmarken, soweit es um Großbritannien geht, in nationale britische Marken umgewandelt werden (sog. Konversion). Dann würde sich für die Inhaber von Unionsmarken nicht allzu viel ändern. Sie müssten lediglich neben der Unionsmarke eine britische Marke verwalten (lassen).

In jedem Fall wird es nach dem Wirksamwerden des Brexits erforderlich sein, neben einer Unionsmarke für Großbritannien eine gesonderte nationale Marke anzumelden, wie dies heute schon im Verhältnis zur Schweiz oder zu Norwegen notwendig ist. Wer also derzeit über die Anmeldung einer Unionsmarke nachdenkt, muss auch in Betracht ziehen, daneben schon jetzt eine nationale britische Marke anzumelden.

Fragen und Probleme, die sich viele von uns sicher gerne erspart hätten, die es nun aber zu beantworten bzw. bewältigen gilt.


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