Deutsche Marke oder Unionsmarke? Vorteile und Nachteile einer Unionsmarke

  • 2 Minuten Lesezeit

Unternehmen, die ihre Produkte nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern vertreiben, stehen häufig vor der Entscheidung, ob sie eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke anmelden sollen. Sowohl die deutsche als auch die Unionsmarke haben Vor- und Nachteile.

Vorteile einer Unionsmarke

Die Unionsmarke bietet mit nur einer Anmeldung beim Europäischen Markenamt einen einheitlichen Markenschutz in allen derzeit 28 EU-Ländern. Man spart sich also die sonst erforderlichen zahlreichen Markenanmeldungen in den einzelnen EU-Ländern.

Zwar sind die Kosten einer Unionsmarke höher als die Kosten einer deutschen Marke, jedoch bietet die Unionsmarke eben auch nicht nur Markenschutz in Deutschland, sondern eben gleich in 28 Ländern. Jedenfalls für Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern unter der Marke tätig sein wollen, ist die Unionsmarke daher am Ende doch die billigere Version.

Zudem: Im Fall einer zukünftigen Erweiterung der EU erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Unionsmarken automatisch auf die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären. 

Risiken einer Unionsmarke

Kehrseite des europaweiten Markenschutzes einer Unionsmarke ist das (im Vergleich zu einer deutschen Marke) weitaus höhere Angriffsrisiko.

Relative Eintragungshindernisse (ältere Rechte) aus 28 Ländern

Da die Unionsmarke in 28 EU-Ländern Markenschutz verleiht, können einer Anmeldung einer Unionsmarke Inhaber älterer Kennzeichenrechte (z. B. Marken, Unternehmenskennzeichen) aus 28 Ländern widersprechen.

Ein Widerspruch kann sich auf die Anmeldung einer Marke oder auf eine ältere eingetragene Marke beziehen. Es kann sich dabei um nationale Marken in EU-Mitgliedstaaten, um Marken des Benelux-Markenamts oder um international registrierte Marken (IR-Marken) handeln. Widerspruch kann auch bei einer sog. notorisch bekannten Marke eingelegt werden. Ferner kann sich ein Widerspruch auch auf ältere nicht eingetragene Rechte (z. B. Unternehmenskennzeichen, Domains) in der EU berufen, die nicht lediglich örtliche Bedeutung haben, wenn und soweit das Recht des jeweiligen Staats dem Inhaber erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Darüber hinaus kann ein Widerspruch auch auf Grundlage einer geschützten geografischen Angabe nach dem EU-Recht oder den Vorschriften eines Mitgliedstaats eingelegt werden.

Selbst wenn man also vor der Anmeldung einer Unionsmarke eine teure Markenrecherche durchführt, besteht das Risiko, dass die angemeldete Unionsmarke mit einem in der EU nicht eingetragenen Kennzeichenrecht kollidiert. Ein einziges, in der EU nicht eingetragenes Unternehmenskennzeichen kann dann die gesamte Unionsmarkenanmeldung zu Fall bringen.

Absolute Eintragungshindernisse (Freihaltebedürfnis) aus 28 Ländern

Entsprechendes gilt bei der Frage der Eintragungsfähigkeit der Unionsmarke. Ist die angemeldete Unionsmarke in nur einem Land der EU beschreibend und daher nicht eintragungsfähig, bringt auch dies die Eintragung der gesamten Unionsmarke zu Fall. Besteht in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden.

Zusammenfassung 

Eine deutsche Marke 

  • ist billiger, 
  • ist einem geringeren Angriffsrisiko ausgesetzt,
  • wird schneller eingetragen und
  • bietet jedoch nur Markenschutz in Deutschland. 

Eine Unionsmarke 

  • bietet Schutz in 28 Ländern, 
  • ist jedoch teurer, 
  • ist einem größeren Angriffsrisiko ausgesetzt und 
  • die Eintragung dauert länger.

Wie auch sonst im Leben, gilt also auch hier: „Man kann nicht alles haben“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin Denise Himburg

Beiträge zum Thema