Der Bußgeldbescheid aus dem Ausland

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Sie schwelgen noch in Urlaubserinnerungen, da erreicht Sie ein „Knöllchen“ für falsches Parken oder zu schnelles Fahren aus Urlaubsland.

Ich empfehle die Schreiben und letztlich den Bescheid nicht zu ignorieren. Seit dem Jahr 2010 können Strafen aus EU-Staaten ab einer Bagatellgrenze von 70 € auch in Deutschland vollstreckt werden. Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, sodass auch Verstöße unter 70 € geahndet werden können.

Grundsätzlich werden aber nur Geldbeträge eingezogen. Ein mögliches Fahrverbot kann nur im jeweiligen Land und nicht in Deutschland angeordnet werden. Für einen Auslandsverstoß fallen ferner keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg an.

Die Vollstreckung läuft beispielweise im Falle der Niederlande über das zuständige Bundesamt für Justiz. Auch wenn ein Land diesen Weg noch nicht wählt, droht bei einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid bei einem erneuten Besuch im jeweiligen Land eine böse Überraschung. Bei z.B. einer Verkehrs- oder Passkontrolle am Flughafen werden säumige Zahler direkt zur Kasse gebeten und die Bußgelder verjähren regelmäßig erst nach 4 bis 5 Jahren.

Ich rate Ihnen daher, bei fehlerhaften oder offenkundig zu hohen Bußgeldbescheiden unverzüglich juristischen Beistand zu suchen, damit der Bescheid auf Plausibilität geprüft und ggfls. Einspruch eingelegt werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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