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Der BVB und ein Fahnenmast – Arnsberg gibt Fan Recht!

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Am 27. Juli hat der BVB den Supercup gegen Bayern München mit 4 zu 2 Toren gewonnen. Das Spiel von Gündogan, Aubameyang und Co. hat nicht nur bei Trainer Jürgen Klopp Begeisterungssprünge ausgelöst, sondern auch bei vielen Fans und Sympathisanten. Fußballfans zeigen ihre Verbundenheit und Treue zu ihrem Verein auch manchmal dadurch, dass sie Flaggen ihres Vereins hissen.

Im Fall von Arnsberg geht es um einen Streit um eine solche Flagge des BVB, den ein Fan am Haus gehisst hatte und die ein Nachbar durch die Behörden beseitigen lassen wollte. Ob der Nachbar Fan eines Fußballvereins mit blau-weißen Vereinsfarben war, ist nicht übermittelt...

Ein wichtiges Urteil für alle Fußball Fans...

1. Der BVB Fahnenmast

Ein BVB Fan hatte ca. 10 Meter entfernt von Nachbargrundstück einen Fahnenmast aufgestellt und u.a. mit einer BVB - Fahne beflaggt. Der Nachbar fühlte sich dadurch gestört und verlangte von den Behörden, dass sie dem Fahnenverwender dieses untersagen und dem Fahnenverwender die Beseitigung des Fahnenmastes aufgeben sollten. Er machte dabei geltend, dass ihn der Fahnenmast mit Fahne optisch stören würde und bei Wind Geräusche durch das Flattern der Fahne selbst verursacht würden, die ihn - den Nachbarn - bei der Nutzung seines Grundstücks stören würden.

Die Behörde hat ein Einschreiten gegen den Fahnenmast mit BVB Fahne im Wege der Beseitigung abgelehnt. Gegen diese Ablehnung durch die Bauaufsichtsbehörde ist der Nachbar dann vor das Verwaltungsgericht Arnsberg gezogen...

2. Die Fahnenmast-Entscheidung des VG Arnsberg

...Und hat auch dort vollumfänglich verloren. Das Verwaltungsgericht hat der Behörde recht gegeben und im Ergebnis dem Nachbarn keinen Anspruch auf Beseitigung des Fahnenmasts wegen einer Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zuerkannt.  Denn eine solche Verletzung konnte das VG nicht erkennen (VG Arnsberg, Urteil vom 15. Juli 2013, 8 K 1679/12).

Wichtig für Fans und Baurechtler sind insbesondere folgende Erwägungen:

→ selbst im reinen Wohngebiet ist eine Fahnenstange mit einer aufgezogenen BVB-Fahne

eine zulässige Nutzung.

→ bei der Fahnenstange handelt es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, selbst wenn der Fahnenmast mit aufgezogener BVB-Flagge rechtlich als Werbeanlage qualifiziert werden würde.

→ mit dem Fahnenmast und der gehissten Fahne von Borussia Dortmund wird keine selbstständige, auf Dauer und auf Gewinnerzielungsabsicht angelegte Tätigkeit betrieben, wie es für die Annahme eines Gewerbebetriebes im Sinne der Baunutzungsverordnung NW erforderlich wäre.

→ bei dem Fahnenmast mit aufgezogener Fahne handelt es sich auch nicht um eine Werbeanlage, da diese nicht Träger von sich wechselnder Werbung war.

→ Der Fahnenmast mit aufgezogener Fahne verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

→ den betroffenen Nachbarn steht kein Abwehranspruch zur Seite.

3. Anmerkung von Rechtsanwalt Roland Faust

Die Entscheidung des VG Arnsberg ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie ist insbesondere in Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung NW und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergangen. Die Entscheidung stützt auch die Fan-Kultur und ist insoweit für jeden glühenden Fan eines Fußballvereins - zumindest in Nordrhein Westfalen - von Interesse.

Es ist aber zu beachten, dass dem Nachbarn die Möglichkeit verbleibt, vor ein Zivilgericht zu ziehen und dort einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch geltend zu machen. Es bleibt spannend, wie dann das Zivilgericht den Sachverhalt beurteilt. Es bleibt zu hoffen, dass es sich dann beim erkennenden Richter nicht um einen „Fußball-Hasser" handelt.

Autor:

Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei Benholz/ Mackner/ Faust

Rechtsanwälte/ Fachanwälte



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